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Sex im Schwimmbad – feuchte Liebe, trockenes Urteil

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

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Für ein junges Paar hatte sein Liebesakt am zweiten Weihnachtsfeiertag nun ein unbefriedigendes Nachspiel. Der 18- und die 19-Jährige hatten sich zum Fest der Liebe just in der Erlebnisgrotte der Titania-Therme Neusäß vergnügt. Ihren Spaß trübte jedoch der Bademeister, der das Treiben im Becken entdeckt hatte. Dem wegen des Verkehrs erteilten Verweis aus dem Bad sollen die beiden offenbar alkoholisierten Teenager nur widerwillig gefolgt sein. Es folgte eine Anzeige wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses.

Dauerarrest für ihn, Freizeitarrest für sie

Den Fall verhandelte nun das Amtsgericht (AG) Augsburg. Es behandelte die beiden Heranwachsenden noch nach Jugendstrafrecht. Dennoch ahndete der Jugendrichter den Vorfall relativ hart. Mit zwei Wochen Dauerarrest für den jungen Mann lag er über der Forderung der Staatsanwaltschaft. Abzusitzen ist diese strengste Art des Jugendarrests in einer Jugendarrestanstalt. Normalerweise wird dieses Zuchtmittel im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) für erheblich schwerere Straftaten als das öffentliche Ärgerniserregen verhängt. Vermutlich hat das uneinsichtige Verhalten des Paares dazu beigetragen. Wie bild.de berichtet, sollen sie zur Verhandlung 15 Minuten zu spät erschienen sein und sich frech benommen haben.

Auch seine Freundin erhielt einen Jugendarrest, allerdings als Freizeitarrest. Dazu Verurteilte müssen ihre Freizeit – in der Regel ein Wochenende – regelmäßig in sogenannten Freizeitarresträumen verbringen. Obendrein soll die junge Frau 32 „Sozialstunden“ leisten. Damit das Urteil vollstreckt werden kann, müsste es aber erst noch rechtskräftig werden.

Öffentliches Ärgernis erregt?

Der junge Mann behauptete, er habe nur seine Badehose verloren. Die Aufnahmen einer unter Wasser angebrachten Kamera, die die beiden eng umschlungen im Bad zeigten, ließen den Richter zu sehr daran zweifeln. Inwiefern das feuchtfröhliche Verhalten hier dennoch für eine Verurteilung wegen der Erregung öffentlichen Ärgernisses nach § 183a Strafgesetzbuch ausreichte, ist dennoch fraglich. Denn für ein öffentliches Ärgernis muss eine sexuelle Handlung öffentlich erfolgen. Dazu bedarf es einer Öffentlichkeit wie folgt: Nicht in persönlicher Beziehung stehende Personen zum Täter müssen das Geschehen örtlich wahrnehmen können und zumindest eine Person es auch tatsächlich wahrnehmen.

Da die beiden sich hier in einer künstlichen Grotte des Schwimmbads vergnügt hatten, die nicht von überall einsehbar war, die wesentliche Handlung unter Wasser stattfand und sie letztlich wohl nur der Bademeister genau sah, für den das Ganze aber vermutlich weniger überraschend als für andere Schwimmbadbesucher gewesen sein dürfte, lag hier eine eher enge Interpretation des notwendigen objektiven Tatbestands vor. Hinzukommend muss ein Täter das Ärgernis auch vorsätzlich erregen – also entweder wissen, dass andere es wahrnehmen oder gerade wollen, dass es dazu kommt. Auch daran lässt es sich angesichts der berichteten Umstände zweifeln. Rechtsmittel gegen das Urteil hätten insofern wohl keine schlechten Aussichten auf Erfolg. Abgesehen davon ist Respekt vor dem Gericht auch in solchen Fällen von Liebesrausch nie verkehrt.

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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