Sex-Nachrichten mit tödlichem Ausgang

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Heimtücke


Wann ist es Totschlag und wann Mord? Den Unterschied machen die sogenannten Mordmerkmale. Wenn eines der im § 211 Abs. 2 StGB genannten Mordmerkmale vorliegt, handelt es sich statt um einen Totschlag um einen Mord. Eines dieser Mordmerkmale ist die Heimtücke. 


Heimtückisch handelt, wer die zum Zeitpunkt seines Angriffs bestehende Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Begehung der Tat ausnutzt. Arglos ist, wer sich zum Zeitpunkt der Tat keines tätlichen Angriffs auf seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben versieht.


Schlüpfrige Chat-Nachrichten


In seinem Beschluss vom 5. April 2022 hat sich der Bundesgerichtshof (1 StR 81/22) mit dem Mordmerkmal der Heimtücke beschäftigt und sich dabei unter anderem die Frage gestellt, ob die Geschädigte arglos war. Der Angeklagte im hiesigen Fall las Chat-Nachrichten mit sexuellem Inhalt, die seine Ehefrau mit einem anderen austauschte. 


Der Angeklagte fürchtete aufgrund dieser Nachrichten den Fortbestand der Ehe, an der er aufgrund des Vermögens seiner Ehefrau festhalten wollte. Als er seine Ehefrau zur Rede stellte, forderte diese ihn auf, zu verschwinden, und äußerte sinngemäß, dass alles okay wäre, wenn sie ihn jetzt umbringe. 


Der gekränkte Angeklagte griff daraufhin nach einem Küchenmesser und streckte mit seinem linken Arm mit einer abwehrenden Bewegung nach vorne, um mögliche Abwehrversuche seiner Frau zu verhindern. Dann stach der Angeklagte mindestens zehn Mal zu und würgte sie schließlich, um den Todeseintritt zu beschleunigen. 


Die Ehefrau verstarb an äußeren und inneren Blutungen und der Angeklagte wurde vom Landgericht München unter der Annahme des Mordmerkmals der Heimtücke wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.


Entscheidung des Bundesgerichtshofes


Der Bundesgerichtshof führt in seinem Beschluss an, dass die Feststellungen nicht das Mordmerkmal der Heimtücke tragen. Zum einen ist bereits die Arglosigkeit in objektiver Hinsicht bedenklich, da die Äußerungen ihrerseits nahelegen, dass sie von einer drohenden schweren tätlichen Auseinandersetzung ausging und sich somit eines tätlichen Angriffs auf ihre körperliche Unversehrtheit versah. 


Zum anderen wurde der Tatvorsatz bezüglich der Arglosigkeit der Ehefrau und dem Ausnutzungsbewusstsein nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Das Vorstrecken des Armes sollte bezwecken, dass seine Ehefrau nicht auf das Messer zugreifen konnte, was impliziert, dass der Angeklagte seine Ehefrau nicht für gänzlich arglos hielt. Die Heimtücke lässt sich nach dem Ausführen des Bundesgerichtshofes nicht allein darauf stützen, dass der Angeklagte durch einen schnellen Messerstich seine Ehefrau überraschen wollte.


Hilfe durch Fachanwalt für Strafrecht


Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Dietrich erstellt. Rechtsanwalt Dietrich tritt bereits seit vielen Jahren deutschlandweit als Strafverteidiger auf. Wenn Ihnen vorgeworfen wird, sich strafbar gemacht zu haben, können Sie unter den angegebenen Kontaktdaten einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Alternativ können Sie Rechtsanwalt Dietrich auch eine E-Mail schreiben.


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