Sicherheitslücke bei Telekom WLAN-Routern entdeckt

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Dass der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12. Mai 2010 (AZ: I ZR 121/08) entschieden hat, dass ein Anschlussinhaber ein vorhandenes WLAN absichern muss, dürfte sich herumgesprochen haben.

Eine solche Absicherung sei jedoch allein auf die bei der Installation des Routers sichere Methode beschränkt, eine Aktualisierung der Router-Software oder gar eine Änderung des Sicherheitsstandards wird dagegen nicht erwartet und gefordert, so der BGH in seiner Entscheidung.

Was passiert allerdings, wenn eine solche ausreichend Sicherung erfolgt ist und dennoch eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung ins Haus flattert. Bisher war eine Argumentation der ausreichenden Sicherung nur schwer möglich und nur mit weiteren Hinweisen auf mögliche Schwachstellen hinreichend nachvollziehbar und aus diesem Grund erfolgversprechend.

Nach einer aktuellen Mitteilung der Telekom, die von der Startseite verlinkt ist, sind in verschiedenen Speedport Modellen der Deutschen Telekom Sicherheitslücken bekannt geworden.

Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Modelle:

  • Speedport W504V,
  • Speedport W723V Typ B,
  • Speedort W921V.

Die Produktwarnung der Telekom finden Sie unter: http://hilfe.telekom.de/hsp/cms/content/HSP/de/90948.

Die Telekom empfiehlt Nutzern dieser Geräte sogar die Abschaltung der WLAN Funktion als letzte Konsequenz. Mittlerweile stehen Firmware-Updates zum Download bereit, die die Sicherheitslücke schließen. In jedem Fall sollten Sie auch nach einem erfolgten Update ein neues ausreichend langes und selbst vergebenes Passwort vergeben.

Im Ergebnis dürfte eine solche offizielle Mitteilung eines DSL Anbieters und Hardwareherstellers eine neue Diskussion über die Zuverlässigkeit eines WLAN Netzanschlusses auslösen. Wieder wird deutlich, dass es eine 100 %-ige Sicherheit nicht geben kann und auch die damit befassten Gerichte solche Sicherheitslücken bei allem Zweifel zugunsten des Anschlussinhabers berücksichtigen sollten.

Rechtsanwalt Daniel Baumgärtner

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