Sind drei Abmahnungen nötig, bevor der Arbeitgeber kündigen darf?

  • 1 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

„Nach drei Abmahnungen darf man kündigen!“ Diese Meinung hält sich hartnäckig unter Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Leider ist sie falsch. Ob und wie viele Abmahnungen vor der Kündigung nötig sind, hängt ganz von der Art der arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung ab. Die folgende Orientierung hilft Arbeitnehmern, ihre Lage einzuschätzen.

Schwere Pflichtverletzung: Keine oder maximal eine Abmahnung.

Beschädigt die Pflichtverletzung das Vertrauen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, kann man mitunter ganz auf eine Abmahnung verzichten und gleich verhaltensbedingt kündigen. Bei Diebstahl von betrieblichem Eigentum ist das grundsätzlich der Fall, oder bei Delikten gegen die körperliche Unversehrtheit.

Geringfügige Pflichtverletzung: Mehrere Abmahnungen nötig.

Manchmal ist die arbeitsvertragliche Verfehlung so marginal, dass es regelmäßig mehr als drei Abmahnungen geben muss. Beispielsweise, wenn der Arbeitnehmer immer wieder nur ein bis zwei Minuten zu spät zur Arbeit kommt, oder bei Fehlern am Arbeitsplatz, die kaum Konsequenzen haben.

Sicher ist: Jede Abmahnung ist riskant für das Arbeitsverhältnis! Lassen Sie die Abmahnung von einem Arbeitsrechtler prüfen. Bringen Sie in Erfahrung, was Sie tun müssen, um Ihren Arbeitsplatz zu sichern. Von Fachanwalt für Arbeitsrecht Bredereck erhalten Sie im Fall einer – auch drohenden – Kündigung eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer Rechte und Chancen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Alexander Bredereck

Beiträge zum Thema