Sind Negativzinsen erlaubt?

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Verbraucher sollten Negativzinsen nicht ohne weiteres hinnehmen. 

Seit Jahren müssen Sparer es hinnnehmen, dass sie für ihre Ersparnisse kaum noch Zinsen bekommen. In den letzten Monaten kommt es aber noch schlimmer: Immer mehr Banken und Sparkassen verlangen von ihren Kunden Negativzinsen, auch bekannt als Strafzinsen oder sogenannte Verwahrentgelte. Statt Zinsen für seine Einlagen zu bekommen, soll der Sparer nun auch noch eine Strafe bezahlen! 

Sind Negativzinsen überhaupt erlaubt? 

Von Seiten der Banken und Sparkassen wird in der Regel argumentiert, dass sie selbst für die Einlagen der Kunden Strafzinsen an die Europäische Zentralbank zahlen müssen. Diese Kosten würden sie nun an ihre Kunden weitergeben. 

Die Einführung von Negativzinsen über eine einfache Änderung im Preisaushang dürfte nicht ausreichend sein. Denn eine Vereinbarung über die Änderung eines Entgelts,  das auf eine über die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, kann die Bank mit dem Verbraucher nur ausdrücklich vereinbaren. Das hat der Bundesgerichtshof erst kürzlich in seinem Urteil vom 27. April 2021, XI ZR 26/20, entschieden. Die Vereinbarung von Negativzinsen dürfte bei Bestandskunden daher nur dann möglich sein, wenn die Bank mit dem Kunden darüber eine Individualvereinbarung getroffen hat. 

Das Landgericht Tübingen hat des Weiteren entschieden, dass die Berechnung von Negativzinsen bzw. Verwahrentgelten dann nicht zulässig ist, wenn der Verbraucher bereits für die Kontoführung ein Entgelt bezahlt, weil sich die Einlage zum Beispiel auf einem Girokonto befindet, für das die Bank bereits Kontoführungsgebühren berechnet (Az.: 4 O 187/17 und 4 O 225/17). 

Des Weiteren ist fraglich, ob die Erhebung von Negativzinsen mit dem Spargedanken vereinbar ist, der in vielen Landesgesetzen und Satzungen von Sparkassen und Genossenschaftsbanken verankert ist. 

 Was soll ich tun? 

Möchte Ihre Bank oder Sparkasse Negativzinsen einführen, ist es empfehlenswert, sich über deren Zulässigkeit von einem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten zu lassen. Haben Sie bereits eine entsprechende Vergütungsvereinbarung mit der Bank abgeschlossen, ist diese möglicherweise unwirklsam oder Sie können diese noch anfechten. 

Die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei Dr. Eckardt und Klinger steht Ihnen für die Prüfung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche gerne zur Verfügung.


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