S&K-Insolvenz – nicht voreilig zahlen, sonst droht Doppelzahlung!

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Zu der Frage, ob Anleger der insolventen Fondsgesellschaften Geld an den Insolvenzverwalter zurückzahlen müssen, haben wir uns schon verschiedentlich geäußert; unter anderem auf unserer Internetseite.

Aus aktuellem Anlass raten wir Anlegern dringend, vor der Zahlung an einen Insolvenzverwalter zu prüfen, ob sie das Geld seinerzeit tatsächlich von derjenigen insolventen Gesellschaft erhalten haben, die der rückfordernde Insolvenzverwalter vertritt. Sonst droht dem Anleger eine doppelte Zahlung bzw. die Zahlung auf einen Anspruch, der gar nicht besteht.

Denn die S&K Unternehmensgruppe besteht aus unterschiedlichen Gesellschaften (unter anderem die Deutsche S&K Sachwerte GmbH & Co. KG, die Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG und die S&K Real Estate Value Added Fondsgesellschaft mbH & Co. KG) aber auch zum Beispiel der United Investors Treuhand GmbH. Denkbar ist es auch, dass das Geld seinerzeit von dem Konto einer ganz anderen Gesellschaft geleistet wurde oder gar von einem der Gesellschafter persönlich. Anfechtbar sind grundsätzlich nur Zahlungen, die aus dem Vermögen der jeweils insolventen Gesellschaften stammen. „Gerade bei Kriminalisolvenzen oder Konzernstrukturen gehen die Zahlungen nach meiner Erfahrung aber sehr häufig wild durcheinander“, so Anfechtungsexperte Rechtsanwalt Dr. Olaf Hiebert. Hat der Anleger das Geld beispielsweise von dem Gesellschafter persönlich erhalten, kann der Insolvenzverwalter der Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG das Geld nur unter ganz besonderen Umständen zurückverlangen. Problematisch könnte es auch werden, wenn das Insolvenzverfahren über mehrere Gesellschaften und eines Tages beispielsweise auch über das Privatvermögen der Gesellschafter eröffnet wird. Hat der Anleger an den falschen Verwalter gezahlt, droht ihm eine doppelte Inanspruchnahme.


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