SmartStore AG nimmt Berufung zurück

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In der Vergangenheit hat unsere Fachanwaltskanzlei für IT-Recht bereits über das Abmahngebahren der Firma SmartStore AG aus Dortmund berichtet.

Die Firma SmartStore AG bietet die Software SmartStore.biz an. Es handelt sich dabei um eine Warenwirtschaftssoftware. Im Laufe der Vergangenheit änderte SmartStore mehrfach die Lizenzbedingungen und damit den Umfang der Nutzungsrechte an der Software ohne Kunden ausdrücklich auf die Eingrenzung der Nutzungsrechte hinzuweisen. Sie mahnte schließlich in größerem Maße Altkunden ab und warf den Kunden vor, gegen vermeintlich vereinbarte Lizenzbedingungen verstoßen zu haben.

Im Rahmen der von uns vertreten Rechtsstreitigkeiten stellte es sich allerdings häufig so dar, dass zum Zeitpunkt des Erwerbs der Software keine Einschränkung im Hinblick auf die Zahl der eingerichteten URL /Shops vereinbart war. Die Firma SmartStore hingegen berief sich auf neuere Lizenzbedingungen, nach denen in der aktuellsten Version lediglich eine einzige URL mit der Software betrieben werden durfte.

Dem nun in der Berufungsinstanz entschiedenen Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die beklagte Kundin der Firma SmartStore AG betrieb mit der im Jahr 2007 erworbenen Software „SmartStore.biz 5 Ultimate“ unter drei verschiedenen URLs einen Onlineshop. Das jeweilige Impressum der Seiten wich leicht im Hinblick auf die E-Mailadressen voneinander ab.

Vereinbart waren folgende Lizenzbedingungen:

„Die SmartStore AG gewährt Ihnen das einfache, nicht ausschließliche, nicht befristete und persönliche Recht (im Folgenden als Lizenz bezeichnet), das beiliegende Computerprogramm gleichzeitig nur auf einem einzelnen Computer oder Arbeitsplatz innerhalb eines Netzwerkes zu benutzen“. 

Die beklagte Shop-Betreiberin erwarb schließlich im Dezember 2011 die Nachfolgeversion „SmartStore biz. 6“. Abweichende Lizenzbedinungen wurden ihr nicht angezeigt.

Zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt änderte die Firma SmartStore AG hinsichtlich der Nachfolgeversion „SmartStore.biz 6 Ultimate Version 6.4.52“ die Lizenzbedingungen. Wörtlich lauteten diese nun:

„2. Umfang der Benutzung: Die SmartStore AG gewährt Ihnen (…). Für die gleichzeitige Mehrfachnutzung des Computerprogramms ist eine von der SmartStore AG erworbene Mehrfachlizenz erforderlich (Developer). Es gilt: 1 Shop-URL = 1 Lizenz. (…)“

Die Firma SmartStore AG nahm die Kundin schließlich wegen eines vermeintlichen Lizenzverstoßes in Anspruch. Nachdem die Kundin der Aufforderung der Nachlizenzierung und Zahlung von insgesamt € 2.272,72 nicht nachkam, reichte SmartStore, vertreten durch die Kanzlei Frönd Nieß Lenzing Leiers, Klage beim Amtsgericht Köln über € 2.163,85 zuzüglich Zinsen ein. Zu Unrecht, wie das Amtsgericht Köln mit nun rechtskräftigem Urteil vom 18.04.2016 urteilte.

Das AG Köln folgte im Rahmen seiner Entscheidungsgründe der von uns vertreten Rechtsauffassung. Es wies den geltend gemachten Schadensersatzanspruch gemäß § 97 I, II i. V. m. § 69 a, b, 31 UrhG vollumfänglich ab.

Das Gericht führte im Rahmen der Urteilsgründe aus, dass die Nutzung der Software durch die Beklagte für mehrere Onlineshops mit verschiedenen URL keine Lizenzrechtsverletzung darstelle. Die Beklagte verfüge schließlich über die entsprechenden Nutzungsrechte. Mit Erwerb der Software im Jahr 2007 hätte diese das Recht erlangt, mehrere Webseiten mit der Software zu betreiben (so auch LG Bochum, Az. I-8 O 209,14). Soweit die Firma SmartStore AG Änderungen der Lizenzbedinungen behauptet hätte, wären diese jedenfalls nicht im Sinne von § 305 c I BGB Vertragsbestandteil geworden, da es sich um eine überraschende Klausel handle. Das Gericht vertrat die Rechtsauffassung, dass es sich um so ungewöhnliche Vertragsbedingung handle, dass die Beklagte damit nicht habe rechnen müssen. Auf die Tatsache, dass es sich bei der Beklagten um eine Kauffrau handle, komme es hier nicht an.

Die Firma SmartStore AG legte unter dem 18.05.2016 Berufung beim Landgericht Köln (Az. 14 S 29/16) gegen das Urteil ein. Die mündliche Verhandlung sollte am 02.03.2017 stattfinden. Die Firma SmartStore AG verhinderte jedoch ein Urteil in der Berufungsinstanz, indem sie die Berufung am 23.02.2017 zurücknahm. Damit ist das vorgenannte Urteil des Amtsgerichts Köln nun rechtskräftig.

Haben Sie eine Abmahnung der Firma SmartStore AG erhalten, sprechen Sie uns gerne unverbindlich an. Gerne prüfen wir, ob eine Verteidigung gegen die Forderung erfolgsversprechend ist.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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