SO greifen Sie die Kündigung bei fehlerhaftem BEM an (Tipps für Arbeitnehmer)

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin.


Fehlt das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM), ist die krankheitsbedingte Kündigung regelmäßig unwirksam. Doch auch ein fehlerhaftes BEM kann zur Unwirksamkeit der Kündigung führen. Wann das so ist, und wie sich der Arbeitnehmer dann am besten gegen die Kündigung wehrt, sagt der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:


Welche Fehler beim BEM zur Unwirksamkeit der Kündigung führen, hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 15.12.2022 ausgeführt. Bietet der Arbeitgeber demnach das BEM bereits fehlerhaft an, dann führt das unter Umständen zur Fehlerhaftigkeit des gesamten BEM-Verfahrens und damit gegebenenfalls zur Unwirksamkeit der nachfolgenden Kündigung. Welche Fehler im BEM-Verfahren ebenfalls dazu führen, hängt für das Bundesarbeitsgericht davon ab, „ob der Fehler Einfluss auf die Möglichkeit hatte oder hätte haben können, Maßnahmen zu identifizieren, die zu einer relevanten Reduktion der Arbeitsunfähigkeit hätten führen können.“ Das Bundesarbeitsgericht betont aber auch, dass sich nicht alle Verfahrensfehler auf die nachfolgende Kündigung auswirken.


Vor allem Letzteres ist ein Grund dafür, dass der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzverfahren einen guten Anwalt braucht, da dieser dem Gericht darlegen muss, warum ein bestimmter Fehler problematisch ist.


Das Bundesarbeitsgericht macht in seiner Entscheidung klar, wie wichtig es für den Arbeitnehmer ist, am BEM teilzunehmen. Lehnt der Arbeitnehmer eine Teilnahme ab, kann er sich im Kündigungsschutzprozess grundsätzlich nicht auf etwaige Verfahrensfehler des Arbeitgebers beim BEM berufen.


Des Weiteren darf der Arbeitgeber das BEM nicht wirksam ablehnen, nur weil der Arbeitnehmer die Datenschutzerklärung nicht unterschrieben hat. Weigert sich der Arbeitnehmer also, der Datenschutzerklärung zuzustimmen, und lehnt der Arbeitgeber das BEM deshalb ab, hat das regelmäßig dieselbe Folge, wie wenn der Arbeitgeber das BEM von vornherein nicht durchgeführt hätte.


Fachanwaltstipps für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer:


1. Auch wenn die krankheitsbedingte Kündigung wegen fehlendem BEM aller Voraussicht nach unwirksam wäre, müssen Sie sich gegen die Kündigung innerhalb von drei Wochen mit einer Kündigungsschutzklage wehren. Versäumen Sie die Dreiwochenfrist für die Klage, ist die Kündigung wirksam, auch wenn das BEM nicht oder nur fehlerhaft durchgeführt wurde. In dem Fall haben Sie regelmäßig keine Chance mehr, Ihren Arbeitsplatz zu retten oder eine hohe Abfindung herauszuholen.


2. Hat Ihr Arbeitgeber das BEM durchgeführt, haben Sie trotzdem gute Chancen, sich gegen die Kündigung wirksam zu wehren. Das liegt an der Fehleranfälligkeit des BEM und an den oben genannten Folgen, die ein Fehler im BEM-Verfahren für die Wirksamkeit einer Kündigung haben kann.


3. Verlangt Ihr Arbeitgeber für die Durchführung des BEM eine Datenschutzerklärung, und verweigern Sie Ihre Unterschrift darunter, kann es sein, dass das BEM allein deswegen unwirksam ist. Allerdings rate ich grundsätzlich dazu, dass Sie sich nach der Einladung zum BEM zuerst Rechtsrat bei einem spezialisierten Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht einholen, bevor Sie die Datenschutzerklärung ablehnen.


4. Nehmen Sie am BEM teil, auch wenn die Einladung fehlerhaft sein sollte. Äußern Sie sich dort aber nicht zu Krankheitsursachen und Krankheitsbildern – es sei denn, sie hängen unmittelbar mit Ihren Arbeitsbedingungen zusammen. Informieren Sie sich vor einem BEM-Gespräch über die richtige Verhaltensweise, beispielsweise indem Sie entsprechende Videos von spezialisierten Arbeitsrechtlern im Internet anschauen, oder bei kostenlosen und unverbindlichen anwaltlichen Erstberatungen im persönlichen Telefongespräch.


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