Sog. Gegenabmahnung im Wettbewerbsrecht – kein Rechtsmissbrauch LG Berlin 101 O 47/11

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Das LG Berlin hat in einem aktuellen Beschluss klargestellt, dass allein der Umstand, dass der Antragssteller zuvor wegen eines ähnlichen Verstoßes abgemahnt wurde, für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs schon nicht genügt.

Das LG führt weiter aus: Dass die Abmahnung des Antragsstellers alleine zwecks Generierung von Rechtsanwaltsgebühren erfolgte, ist den Umständen nicht zu entnehmen, zumal der angegebene Gegenstandswert der Abmahnung mit 10.000,00 EUR nicht erheblich überzogen ist.

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