Soldaten der Bundeswehr - Beendigung des Dienstverhältnisses

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Die Dienstverhältnisse der Soldaten der Bundeswehr können auf unterschiedliche Arten beendet werden. Der nachfolgende Beitrag befasst sich mit den statusrechtlichen und disziplinarrechtlichen Beendigungsarten.

Soldaten auf Zeit

Das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit endet mit dem Ablauf der Zeit, für die er in das Dienstverhältnis berufen ist (§ 54 Abs. 1 S. 1 SG).

Der Ablauf der Probezeit und sonstiger Zwischendienstzeiten kann ebenfalls zur Beendigung führen.

Berufssoldaten

Das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten endet durch Eintritt in den Ruhestand (§ 43 Abs. 1 SG). Der Eintritt in den Ruhestand oder den einstweiligen Ruhestand ist der regelmäßige Beendigungsgrund.

Die Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgt durch:

  • Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder umgekehrt oder durch
  • Entlassung. Die Entlassung ist die Beendigung eines Dienstverhältnisses durch Verwaltungsakt (§§ 46, 54 SG).

Entfernung aus dem Dienstverhältnis

Die Beendigung des Dienstverhältnisses für Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten kann durch Urteil in einem disziplinargerichtlichen Verfahren erfolgen (§ 63 WDO).

Die disziplinare und die statusrechtliche Entfernung aus dem Dienstverhältnis sind nebeneinander anwendbar, da die jeweiligen Zielsetzungen unterschiedlich sind.

Verlust der Rechtsstellung

Der Soldat verliert seine Rechtsstellung automatisch in folgenden Fällen:

  • Strafgerichtliche Verurteilungen von mindestens 6 Monaten wegen Bestechlichkeit, wenn sich die Tat auf eine Diensthandlung im Wehrdienst bezieht (§§ 48 Nr. 2, 54 Abs. 2 S. 2 SG)
  • Strafgerichtliche Verurteilungen von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlich begangenen Tat
  • bestimmte Strafen, Maßregeln und Nebenfolgen (§ 38 SG):
    • Freiheitsstrafen wegen vorsätzlicher Taten des Friedensverrats, Hochverrats, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrats und Gefährdung der äußeren Sicherheit
    • wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt
    • wer einer Maßregel der Besserung nach §§ 64, 66 StGB unterworfen ist, solange die Maßregel nicht erledigt ist.

Der Verfasser des Rechtstipps, Rechtsanwalt Christian Steffgen ist seit 2001 als Empfehlungs- und Vertragsanwalt des DBwV mit Schwerpunkt im Soldaten- und Wehrrecht tätig. Die Vertragsanwälte des Deutschen BundeswehrVerbandes zeichnen sich durch hohe Sachkenntnis in allen bundeswehrspezifischen Rechtsfragen aus (Quelle: www.dbwv.de).

Rechtsanwalt Christian Steffgen ist zudem Fachanwalt für Strafrecht. Er führt als Dozent für den Verband deutscher Anwälte (VdA) Fortbildungen nach der Fachanwaltsordnung für Fachanwälte im Arbeitsrecht und Strafrecht durch.


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