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Sozialversicherung - Beitragsrecht: Sind Franchisenehmer gesetzlich rentenversicherungspflichtig?

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Am 01.01.1999 trat das Gesetz zur Bekämpfung der Scheinselbständigkeit in Kraft. Mit diesem Gesetz wurde zugleich die Rentenversicherungspflicht der sogenannten arbeitnehmerähnlichen Selbständigen eingeführt. Das sind selbständig tätige Personen, die regelmäßig keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (§ 2 Nr. 9 Sozialgesetzbuch VI). Gestützt auf diese Bestimmung stellten die Rentenversicherungsträger in der Vergangenheit wiederholt die Rentenversicherungspflicht von Franchisenehmern fest und zogen diese entsprechend zu Beiträgen heran. Nach Auffassung der Rentenversicherungsträger sind Franchisenehmer praktisch nur für den Franchisegeber als einzigem Auftraggeber tätig. Die Rechtsprechung der Sozialgerichte ist bislang nicht einheitlich:

Das Bayerische Landessozialgericht (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/export.php?modul=esgb&id=63906&exportformat=HTM) vertritt den Standpunkt, dass Franchisenehmers mit einer Vielzahl von Kunden im eigenen Namen und nicht im Namen und auf Rechnung des Franchisegebers Verträge über Waren und Dienstleistungen abschließen und deshalb nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen. Sie seien also nicht nur für einen Auftraggeber tätig.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/export.php?modul=esgb&id=78055&exportformat=HTM) schlug sich mit Urteil vom 04.04.2008 jedoch auf die Seite der Rentenversicherungsträger und entschied für die Betreiberin eines Backshops der Bäckereikette Kamps, dass diese in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sei. Der Rentenversicherungsträger hatte im Rahmen einer Statusklärung zunächst entschieden, dass die Tätigkeit der Backshop-Betreiberin eine selbständige Tätigkeit sei, stellte anschließend jedoch die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung fest und forderte Beiträge nach.

Die Klägerin argumentierte, sie sei nicht nur für einen Auftraggeber tätig, da sie von Kamps weder Aufträge noch Geld bekomme, Kamps sei nur ihr Backwarenlieferant. Das LSG bestätigte jedoch die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers. Das LSG erweitert in seiner Entscheidung den gesetzlichen Begriff des Auftraggebers und stellt die sich aus dem Franchisevertrag ergebende wirtschaftliche Abhängigkeit in den Vordergrund. Der "Partner- und Systemvertrag" binde die Klägerin in vielfältiger Weise. Einerseits werden ihr von Kamps mit nur geringem Kapitaleinsatz Ladenlokal und Einrichtung zur Verfügung gestellt. Andererseits sei sie verpflichtet, dem von Kamps vorgegebenen äußeren Erscheinungsbild zu entsprechen und Waren ausschließlich von Kamps zu beziehen. Sie habe Gewinnvorgaben zu entsprechen und sei lediglich berechtigt, die von Kamps bezogenen und zum Verkauf fertig gemachten Backwaren in gewissem Umfang zu veredeln. Dass darin neben dem Verkauf von Backwaren eine beachtliche eigenständige unternehmerische Leistung liege, sei nicht zu erkennen. Das von Kamps gemietete und über den Partner- und Systemvertrag an die Klägerin untervermietete Mietobjekt habe lediglich eine Größe von etwa 30 m². Der Klägerin verblieben über den Verkauf - der zum Teil "veredelten" - Backwaren hinaus kaum weitere unternehmerische Möglichkeiten, zusätzliche Verdienste zu erschließen. Die Tätigkeit rücke nach ihrem Erscheinungsbild im Ergebnis in die Nähe einer abhängigen Verkaufstätigkeit. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll in den Schutzbereich der Norm der Personenkreis einbezogen werden, der rechtlich oder auch nur wirtschaftlich von einem "Auftraggeber" abhängig ist. Zwar sei Kamps aufgrund des zwischengeschalteten Partner- und Systemvertrages nicht als Auftraggeber im üblichen Sprachgebrauch anzusehen. In einem erweiternden Sinne lasse sich dies aber insofern bejahen, als die Klägerin vertraglich "beauftragt" worden sei, die Waren von Kamps, der bezüglich der Backwaren alleiniger "Auftraggeber" war, zu verkaufen. Die vom Gesetzgeber verlangte Abhängigkeit sei also auch dann anzunehmen, wenn eine Einkommenserzielung allein dadurch ermöglicht wird, dass sich jemand an einen Anderen vertraglich bindet und ihm nunmehr über die exklusive Belieferung mit Waren eine wirtschaftliche Tätigkeit gestattet wird. 

Das Bundessozialgericht hat am 04.11.2009 u.a. über die Revision gegen dieses Urteil entschieden und die Auffassung des Rentenversicherungsträgers bestätigt. In der Pressemitteilung des BSG (http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2009&nr=11226) heißt es:

"Zu Recht hat die Beklagte festgestellt, dass die Klägerin von Dezember 2002 bis November 2003 als selbstständig Tätige in der Rentenversicherung versicherungspflichtig war. In dieser Zeit war sie nur für einen Auftraggeber, nämlich den Franchisegeber tätig. Aufgrund des mit diesem abgeschlossenen "Partner- und Systemvertrags" verkaufte sie von diesem gelieferte Waren im eigenen Namen in einem vom Franchisegeber zur Verfügung gestellten Ladenlokal. Im Rahmen eines solchen Vertriebs- oder Franchisesystems, bei dem der Franchisenehmer für den Franchisegeber tätig wird, seinerseits aber selbstständig ist, ist der Franchisegeber in der Regel der einzige Auftraggeber. Der Franchisenehmer ist vom Franchisegeber wirtschaftlich abhängig. Damit liegt genau die Situation vor, die für die Versicherungspflicht der Selbstständigen vorausgesetzt wird. Die Versicherungspflicht entfällt allerdings dann, wenn der Franchisenehmer, d.h. hier die Klägerin, selbst wiederum zumindest einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. Dies war bei der Klägerin im hier streitigen Zeitraum nicht der Fall."

Dieser Beitrag dient zur allgemeinen Information und entspricht dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Eine individuelle Beratung wird dadurch nicht ersetzt. Jeder einzelne Fall erfordert fachbezogenen Rat unter Berücksichtigung seiner konkreten Umstände. Ohne detaillierte Beratung kann keine Haftung für die Richtigkeit übernommen werden.  Vervielfältigung und Verbreitung nur mit schriftlicher Genehmigung des Verfassers.


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