Sparverträge: Wie Sie sich gegen die Kündigung der Sparkassen und Kreissparkassen wehren

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•    Welche Sparverträge sind betroffen?
Von der Kündigungsflut der Kreditinstitute sind insbesondere Prämiensparverträge – oft bezeichnet als „Bonussparen“ oder „S- Prämiensparen flexibel“ – die in einem Zeitraum zwischen 1993 bis circa 2005 durch die Sparkassen und Kreissparkassen vertrieben wurden. Die Verträge sehen eine variable Verzinsung und gesonderte, sich während der Vertragslaufzeit erhöhende Prämienzahlungen vor. Ursprünglicher Hintergrund des Vertriebs dieser Sparmodelle war es, den Sparkassen eine langfristige Finanzquelle zu sichern. Durch die anhaltende Negativzinspolitik haben sich diese Modelle jedoch zu einem deutlichen Verlustgeschäft für die Sparkassen entwickelt, welches sie durch massenhafte Kündigungen versuchen abzustoßen.


•    Kündigungsflut
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.05.2019 (Az. XI ZR 345/18) stützen die Sparkassen die Rechtmäßigkeit ihrer Kündigungen auf das Argument, die Bank könne einen zeitlich unbegrenzten Sparvertrag, bei dem die Prämien auf die Sparbeträge stufenweise bis zu einem bestimmten Sparjahr steigen, gem. Nr. 26 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen nach Erreichen der höchsten Prämienstufe (i.d.R. das 15. Oder 25 Jahr nach Beginn des Sparvertrags) ordentlich kündigen. Aus der markierten Bezeichnung des „unbegrenzten Sparvertrags“ ergibt sich jedoch gerade, dass diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht auf sämtliche Sparverträge zutrifft, sondern eben lediglich solche, die zeitlich unbegrenzt sind; also weder eine Vertragslaufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart wurde. Nichtsdestotrotz berufen sich die Sparkassen bei sämtlichen Sparverträgen auf ein Kündigungsrecht nach Erreichen der höchsten Prämienstufe.

•    Unwirksame Zinsanpassungsklausel

 Darüber hinaus haben die Sparkassen in einer Vielzahl der Fälle die Sparverträge aufgrund unwirksamer Zinsanpassungsklauseln jahrelang zu den Lasten der Kunden falsch bzw. zu niedrig verzinst. Bei einem – grundsätzlich geschäftsüblichen – variablen Zins, kann die Sparkasse den Zins anhand der allgemeinen Entwicklung am Markt anpassen. Über solche Umstände ist eine vertragliche Vereinbarung notwendig, die für den Kunden als Verbraucher ausreichend transparent zu sein hat. Ist dies nicht der Fall, ist die Vertragsklausel unwirksam und der Zinsanspruch nachzuberechnen. Der Bundesgerichtshof hat bereits in mehreren Verfahren festgestellt, dass Sparkassen unwirksame Zinsanpassungsklauseln verwendet haben ( Az. XI ZR 361/01, Az. XI ZR 140/03, Az. XI ZR 52/08, Az. XI ZR 197/09, Az. XI ZR 508/15). Nach Angaben der Verbraucherzentrale belaufen sich die Zinsnachberechnungsansprüche durchschnittlich auf rund 6.000,00 Euro – in Extremfällen sogar 43.000,00 Euro.


•    Ihre Rechte
Ob Ihre Kündigung oder die in Ihrem Sparvertrag verwendete Zinsanpassungsklausel unwirksam sind, ist eine Frage des Einzelfalls und lässt sich nur durch eine individuelle Überprüfung Ihres Sparvertrags ermitteln. Ihnen stehen sodann gegebenenfalls ein Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung sowie Fortsetzung des für Sie günstigen Sparvertrages zu. Im Falle der unwirksamen Zinsanpassungsklausel, haben Sie möglicherweise einen Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen den bisher geleisteten Zinszahlungen und dem Ergebnis der Nachberechnung. Dieser Anspruch kann auch bestehen, wenn die Kündigung wirksam gewesen ist. Gerne überprüfen wir Ihre Sparverträge und Kündigungen und vertreten Sie zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche bundesweit! Nutzen Sie gerne unsere kostenlose telefonische Erstberatung!



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