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Sperrzeit trotz Problemschwangerschaft?

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Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Wer seine Arbeitslosigkeit z. B. durch Eigenkündigung selbst verursacht, wird vom Arbeitsamt dafür „bestraft", indem er erst zwölf Wochen nach der Arbeitslosmeldung Arbeitslosengeld (ALG I) erhält, sog. Sperrzeit. Anderes gilt nur dann, wenn er die Beschäftigung aus einem wichtigen Grund aufgegeben hat.

Eine Schwangere war als Reinigungskraft tätig, als bei ihr Probleme in der Schwangerschaft auftraten. Es drohte sogar eine Fehlgeburt, sodass sich die Frau entschloss, ihre Arbeit aufzugeben, um zum Kindsvater zu ziehen. Sie gab an, wegen der Komplikationen seine Fürsorge und Unterstützung zu brauchen. Das Arbeitsamt verhängte daraufhin eine Sperrzeit nach § 159 SGB III (Sozialgesetzbuch III). Schließlich hätte sich die Frau trotz der Schwangerschaft am Wohnort des Freundes um eine Anschlussbeschäftigung kümmern oder sogar erst nach der Geburt des Kindes zu ihrem Freund ziehen können. Die Schwangere wendete sich gerichtlich gegen die Sperrzeit.

Das Sozialgericht (SG) Dortmund gab der Frau Recht. Das Arbeitsamt hätte keine Sperrzeit verhängen dürfen, obwohl sie ihre Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt hat. Denn die Schwangerschaft war so problematisch, dass eine Fehlgeburt drohte. In der schweren Zeit brauchte sie ihren Freund dringend. Hierzu musste sie aber zu ihm ziehen und ihre bisherige Arbeit aufgeben. Eine Anschlussbeschäftigung kam im Übrigen auch nicht mehr in Betracht. Schließlich ist es einer Frau mit Schwangerschaftskomplikationen nicht zumutbar, körperlich anstrengende Tätigkeiten - z. B. als Reinigungskraft - auszuüben.

(SG Dortmund, Urteil v. 27.02.2012, Az.: S 31 AL 262/08)

Sandra Voigt (VOI)

Foto(s): ©Fotolia.com

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