Spice & Co.: Zur Strafbarkeit und Wirkungsweise der sog. „Legal-High“ Produkte

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Spice & Co.: Zur Strafbarkeit und Wirkungsweise der sog. „Legal-High“ Produkte

Vielen Konsumenten kennen die diversen Kräutermischungen, Lufterfrischer und Badezusätze mit den Namen „Spice“, „Bombay Blue“, „Lava Red“, „Monkees go Bananas“ usw., in vielen Fällen sind sie frei erhältlich oder werden unter dem Ladentisch verkauft.

Die Frage ist: Sind diese Produkte legal?

Als die Kräutermischung „Spice“ im Jahre 2008 mit reißerischen Schlagzeilen wie etwa „Psychodroge überschwemmt Nürnberg: Jeder kann sie kaufen“ (Nürnberger Zeitung vom 7.8.2008) einer – jetzt noch – breiteren Öffentlichkeit bekannt wurde, stellte sich Frage, worauf der berauschende Effekt zurückzuführen sei. Die in „Spice“ enthaltenen Kräuter und Aromen konnten es nach Erkenntnis von Pharmakologen nicht sein. So wurde „Spice“ etwas genauer unter die Lupe genommen und Mitte Dezember 2008 fanden spezielle Untersuchungslabore heraus, dass die stark an einen Cannabisrausch erinnernde Wirkung durch zwei synthetische Cannabinoide mit den interessanten Namen CP 47, 497 und JWH-018 (einem sog. „Aminoalkylindol“) erzeugt wird. Diese standen zum damaligen Zeitpunkt noch nicht im Betäubungsmittelgesetz (nachfolgend „BtMG“), dies wurde per Dringlichkeitsverordnung nachgeholt.

Natürlich reagierten die Anbieter schnell und erfanden Produkte mit neuen, dem BtMG noch nicht unterliegenden Wirkstoffen. So fand man in „Bombay Blue“ synthetische Neuschöpfung der Erzeuger mit den Namen JWH-019 und JTW 073 (wiederum handelte es sich um synthetische Cannabinoide). Auch diese wurden Anfang 2010 in die Anlage II des BtMG aufgenommen, so daß ein Umgang mit Produkten, die diese Wirkstoffe enthalten, nach §§ 29 ff. BtMG strafbar ist.

Die Wirkungsweise der in den „Legal-High“ Produkte ist unterschiedlich. Während sich das etwa in „Spice“ enthaltene JWH-018 im menschlichen Körper an den Cannabisrezeptoren reagiert (womit auch die Rauschwirkung erklärt wäre), sind die in diversen Produkten festgestellten Cathinonderivate (wie z.B. Methylon und Butylon) und Piperazine (wie z.B. pare-Fluorphenylpiperazin, kurz: p-FPP) in die Gruppe der sog. Psychostimulantien zu verorten, in welcher sich auch beispielweise auch Amphetamin und Ectasy befinden. Diese Stoffe greifen in den Stoffwechsel des Gehirns ein, indem sie für eine erhöhte Freisetzung von Nervenbotenstoffen sorgen, es kommt also eher zu einem pushenden Effekt. Problematisch bei den „Legal-High“ Produkten ist, dass die wirklich wirksamen Substanzen dem Konsumenten nicht benannt werden und selbst wenn das der Fall sein würde, der Konsument wegen des exotischen Charakters der Substanzen die Risiken des Gebrauchs nicht richtig einschätzen könnte. Es hat bereits diverse Fälle mit schweren Vergiftungserscheinungen nach dem Genuß dieser Produkte gegeben, weshalb an dieser Stelle ausdrücklich vor dem leichtfertigen Umgang gewarnt werden muss.

Eine Bestrafung des Käufers / Verkäufers von „Legal-High“ Produkten kommt nur in Betracht, wenn die Inhaltsstoffe der jeweiligen Produkte auch dem BtMG unterstehen, sprich in den Anlagen I – III des BtMG aufgeführt sind.

Wer etwa heute ein paar Päckchen Spice kauft, läuft Gefahr, sich wegen Erwerbs nach § 29 I 1 BtMG oder Besitzes nach § 29 I 1 Nr. 3 BtMG Ärger einzuhandeln.

Noch riskanter kann die Angelegenheit für Verkäufer sein, die sich nicht nur wegen Handeltreibens gem. § 29 Abs. I 1 BtMG strafbar machen können, sondern vielmehr bei Gewerbsmäßigkeit mit Mindestfreiheitsstrafen von einem Jahr gemäß §§ 29 III 2, 29 a I 2 BtMG (die „nicht geringe Menge“ BtMG liegt bei JWH-18 bei 1,75 g, LG Ulm Urt. vom 24.3.2011, 1 KLs 22 Js 15896/09, dieser Wert ist jedoch nicht auf die anderen Substanzen übertragbar, da diese alle unterschiedlich stark wirken) zu rechnen haben. Sollte eine Verurteilung wegen dieser Verbrechenstatbestände erfolgen, kann dies auch negative Rückwirkung auf die gewerberechtliche Zulassung zum Betrieb des jeweiligen Head- / Growshops haben. Gerade Verkäufer solcher oder ähnlicher Produkte sollten sich im Vorfeld etwaiger Verkaufstätigkeiten bei einem Rechtsanwalt schlau machen, was derzeit erlaubt ist und was nicht, um sich nicht auf einmal mit einem Ermittlungsverfahren wegen eines Verbrechens konfrontiert. zu sehen.

Allerdings dürfte es die Ausnahme sein, dass Händler Produkte verkaufen, deren Inhaltsstoffe bereits vom BtMG umfasst sind. Das Hase und Igel Spiel wird insbesondere von gewieften chinesischen Geschäftemachern geprägt, die immer neue Produkte auf den Markt bringen, deren Inhaltsstoffe eben noch nicht in die Anlagen des BtMG aufgenommen wurden. Eine betäubungsmittelrechtliche Klausel, die es verbietet, Substanzen zu vertreiben, deren chemische Grundstruktur stark bereits verbotenen Substanzen ähnelt, gibt es – noch – nicht.

In der Regel wird somit eine Strafbarkeit wegen des Umgangs mit neuartigen „Legal-High“ Produkten unter dem Blickwinkel des BtMG häufig ausscheiden. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Ende Juli 2012 in Kraft getretene 26. Betäubungsmitteländerungs-verordnung (BtMÄndVO) 28 verschiedene, in den „Legal-High“ Produkten gefundenen Wirkstoffe dem BtMG unterstellt hat. Sollten sich die entsprechenden Produkte weiterhin im Handel befinden, so heißt dies keinesfalls, dass sie legal sind. Auch und gerade hat es für einen Verkäufer keine rechtliche Relevanz, wenn ihm sein Großhändler mitgeteilt hat, der Handel mit den Produkten sei unbedenklich. Will heißen: Sie müssen sich selber bei geeigneten Stellen (Rechtsanwalt, entsprechende Behörde) über den rechtlichen Status der Produkte informieren und dürfen sich auf Aussagen eines Händlers nicht verlassen, dies entlastet Sie nicht.

Allerdings kommt eine Strafbarkeit nach dem Arzneimittelgesetz in Betracht (folgend „AMG“).

Das AMG hat eigene Strafvorschriften und diese fordern für eine Bestrafung anders als das BtMG eben nicht, dass die jeweiligen Inhaltsstoffe der Produkte jeweils schon im AMG aufgenommen sind.

Die „Legal-High“ Produkte werden vom AMG als sog. „Funktionsarzneimittel“ eingestuft, § 2 I Nr. 2 a AMG. Es handelt sich hierbei um Stoffe oder eine Zubereitung aus Stoffen, die im oder am menschlichen (oder tierischen) Körper angewendet oder einem Menschen (oder einem Tier) verabreicht werden können, um die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen.

Ein pharmakologischer Effekt wird sich bei vielen wirksamen Substanzen der „Legal-High“ Kategorie bejahen lassen, hierfür reicht es, das die entsprechenden Moleküle auf die Nervenrezeptoren im Körper eingreifen und dadurch Wirkungen hervorrufen.

An der Einordnung als Funktionsarzneimittel ändert auch die Tatsache nichts, dass diese Produkte laut Herstellerangaben zur Lufterfrischung, Badesalze usw. eingesetzt werden sollen. Für die Einordnung als Arzneimittel ist nach dem Bundesgerichtshof (BGH, NJW 2010, 2528, 2530 im Zusammenhang mit GMB) erforderlich, das eine ausreichend hohe Anzahl der Konsumenten die jeweiligen „Legal-High“ Produkte entgegen den offiziellen Verwendungszwecken eben doch zu Rauschzwecken einsetzt. Dies ist nach statistischen Erhebungen bei den „Legal-High“ Produkten klar der Fall.

Zudem wird man Spice und Co. auch als „bedenkliche Arzneimittel“ iSd. § 5 II AMG einstufen müssen, denn es besteht der Verdacht, dass der Gebrauch der Produkte zu Rauschzwecken schädliche (Neben-) Wirkungen erzielen kann, die über ein aus medizinischer Sicht vertretbares Maß hinausgehen. Das AMG lässt den Verdacht bereits ausreichen, eine gesicherte wissenschaftliche Erkenntnis ist gerade nicht erforderlich.

Was bedeutet das nun genau?

Für den Konsumenten gilt: Allein der Besitz von Produkten, die dem AMG unterfallen und die dem Eigenkonsum dienen, ist nicht strafbar.

Für Verkäufer gilt: § 5 I AMG verbietet es, bedenkliche Arzneimittel in den Verkehr zu bringen. Hierunter versteht das AMG das Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe, das Feilhalten, das Feilbieten und die Abgabe an andere. Es reicht also demnach schon aus, wenn Headshopinhaber oder die Betreiber von Internetshops die Produkte in ihren Geschäftsräumen lagern, damit sie verkauft werden können. Wer dies tut, macht sich nach § 95 I Nr. 1 AMG strafbar. Zudem ist nach § 43 I 2 i.V.m. § 95 I Nr. 4 AMG eine Bestrafung wegen Verstoßes gegen die Apotheken- und Verschreibungspflicht möglich, dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich um chemische Substanzen handelt, die von den Herstellern erst neu „erfunden“ wurden.

Darüber hinaus erfordert die Einfuhr der bezeichneten Produkte eine Erlaubnis, sofern die Einfuhr aus Ländern erfolgt, die nicht Mitgliedsstaaten der EU sind. Liegt diese nach § 72 I AMG erforderliche Erlaubnis nicht vor, so ist jedenfalls die gewerbsmäßige Einfuhr nach § 96 Nr. 4 AMG strafbar.

Legal sind diese „Legal-High“ Produkte also nur für den Konsumenten zum Eigenverbrauch und auch nur dann, wenn die Wirkstoffe nicht bereits vom Betäubungsmittelgesetz erfasst sind.

Händler müssen jedoch sehr vorsichtig sein, wenn auch häufig das BtMG nicht greifen wird, so liegt wohl im Regelfall eine Bestrafung nach den Strafvorschriften des AMG sehr nahe.

In verkehrsrechtlicher Hinsicht dürfte die Verwirklichung der Ordnungswidrigkeit nach § 24 a II StVG (500 € plus einen Monat Fahrverbot) meistens ausscheiden, da die in den „Legal-High“ Produkten enthaltenen Wirkstoffe im Vergleich zu THC, Kokain und den anderen üblicherweise konsumierten Drogen – noch - nicht in dem Anhang zu § 24 a StVG aufgeführt sind. Man beachte aber auch hier: Zwar hat der Gesetzgeber gegenüber den Herstellern der Produkte einen Geschwindigkeitsnachteil, das heißt aber nicht, dass er untätig bleibt. Es ist absehbar, dass bestimmte Substanzen wie die synthetischen Cannabinoide in den Anhang des § 24 StVG aufgenommen werden und dann droht bei einer Rauschfahrt eben nicht nur Fahrverbot von einem Monat, sondern ein Führerscheinentzug mit MPU-Anordnung. Vorsicht ist also geboten.

Eine Strafbarkeit wegen Fahrens unter Drogeneinfluss nach §§ 315 c, 316 StGB ist hingegen möglich, sofern beim Fahrer Ausfallerscheinungen nachgewiesen werden und diese auf den Konsum von berauschenden Mitteln jeglicher Art beruhen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind aber viele Stoffe von den Laboren noch nicht nachweisbar, trotzdem muss davon abgeraten werden, unter Einfluss von „Legal-High“ Produkten Kraftfahrzeuge zu führen, denn es ist eine Frage der Zeit, bis die Labore ihre analytischen Methoden entsprechend nachjustiert haben.

Ist ein Verteidiger im Strafverfahren überhaupt erforderlich?

Das kann man nicht immer und ausschließlich mit „Ja“ beantworten. Geht es nur um eine Bagatelle, bei der z.B. nur 20 Tagessätze als Strafe herauskommen (wenn man etwa einer anderen Person eine kräftige Ohrfeige verpasst hat, weiter aber nichts passiert ist), dann kann man sich natürlich immer überlegen, ob man das Geld für einen Strafverteidiger lieber sparen will.
Wenn aber das Geld für einen Verteidiger vorhanden ist, ist es immer gut, diesen zu beauftragen (natürlich sollte er sich in dem betreffenden Rechtsgebiet auskennen). Schon einfach deswegen, weil es ein Kardinalfehler ist, sich selber zu verteidigen. Es fehlt der klare Blick. „Wer sich selbst verteidigt, hat einen Esel zum Mandanten“ heißt ein bekanntes Sprichwort. Und nein, dieses Sprichwort stammt nicht aus der Marketingabteilung einer Großkanzlei.

Ganz praktisch betrachtet verhält es sich so, dass sehr viele Gerichtsverfahren schon im Wege einer Verfahrensabsprache im Vorfeld geklärt werden (sog. „Deal“, was etwa bei Drogendelikten immer irgendwie komisch wirkt).

Selbst wenn es noch zu einem Gerichtstermin kommen sollte, ist dies dann nur noch mehr oder weniger Schaulaufen, da das Ergebnis schon vorher feststeht.

Die Gerichte und Staatsanwaltschaften sind ziemlich überlastet und sind froh darüber, wenn ein Rechtsanwalt sich meldet und in konkrete Verhandlungen eintritt, sprich: Ein Angebot macht um die Sache kurz und ohne viele Nebengeräusche vom Tisch zu bekommen.

Das ist zwar aus verschiedenen Gesichtspunkten eine sehr heikle Entwicklung, da der Strafprozess auch und vor allem in seiner schützenden Funktion ausgehöhlt wird und mehr und mehr zu etwas verkommt, dass man ohne Übertreibung als „türkischen Basar“ bezeichnen kann – aber es ist übliches Procedere.

Ich möchte den Teppich mit dem gestickten Schriftzug „Einstellung gegen Geldstrafe“ oder „gerade noch Bewährung“ gerne für meinen Mandanten haben. Dafür biete ich als Gegenleistung dann etwas an (Geständnis, Wiedergutmachung, nachgewiesene Drogentherapie usw.). Meist wird man sich schnell handelseinig und der Mandant weiß, woran er ist und kann ruhiger schlafen.

Das ist die eine Seite der Medaille. Es gibt aber viele Fälle, die nicht auf die oben genannte Art und Weise „abgewickelt“ werden, sondern solche, wo der Beschuldigte eben wirklich zu Unrecht verdächtigt wird und es viel juristischen Geschicks bedarf, hier den Freispruch zu erzwingen.

Falsche Verdächtigungen sind Tagesgeschäft und sie machen nicht vor wirklich undelikaten Vorwürfen („Der Typ hat mich vergewaltigt!“) halt. Dann gibt es nichts auszuhandeln, sondern es muss mit harten Bandagen verteidigt werden. Das kann dann ziemlich dreckig werden und sie brauchen dann jemand, der keine Angst davor hat, sich im ihrem Sinne in den Boxring zu begeben.

Strafrecht bedeutet häufig: Kampf

Dass Sie sich nicht anmaßen sollten, dass selber zu übernehmen, liegt auf der Hand. Das wäre so als wenn Sie sich trotz zweier linker Hände zu ihrem eigenen Frisör aufschwingen. Oder als bestenfalls Fliegengewicht gegen ein Schwergewicht zu boxen. Kommt vermutlich auch nichts Vernünftiges dabei heraus.

Letztlich kann Ihnen nur ein Rechtsanwalt sagen, was wirklich los ist und die richtige Taktik für Sie abstimmen, denn der Anwalt hat unbeschränkte Akteneinsicht. Wenn Sie nicht mal wissen, was gegen Sie genau vorliegt – wie wollen Sie sich dann verteidigen? Sie sind dann von vornherein nicht nur in einer schwächeren Position und sitzen alleine vor Gericht einer Hand voll Profis gegenüber (die Ihnen im Zweifel nichts Gutes wollen).

Das größte Risiko ist aber, dass selbst hartgesottene Berufskriminelle unter Druck in Vernehmungssituationen unbedacht Aussagen machen, die im Nachhinein kaum mehr wiedergutzumachen sind.

Die Folgen solcher Fehler reicht von ein paar Tagessätzen mehr bis zu vielen Jahren in Haft – nur weil man sich nicht rechtzeitig um die professionelle Verteidigung gekümmert hat, die zu Recht jeden Mandanten (und solchen, die es vielleicht noch werden könnten) einimpft: In Umgang mit der Polizei und Gericht und Staatsanwaltschaft ist Schweigen Gold.

Einfacher formuliert: Klappe halten und Rechtsanwalt konsultieren. Viele kriegen das aber einfach nicht auf die Kappe entweder weil ihnen das egal ist, sie die Probleme auf die lange Bank schieben oder weil sie meinen, selber alles geregelt zu bekommen. Die Tragweite ihrer Aussagen erkennen viele Leute erst dann, wenn es zu spät ist. Das ist der Grund. Lassen Sie einen erfahrenen Piloten an den Steuerknüppel, anstatt den Vogel sauber zum Absturz zu bringen.
Ist besser so, glauben Sie mir.

Wie läuft ein Ermittlungsverfahren und Strafverfahren genau ab?

Wenn ein Anfangsverdacht einer Straftat besteht (aufgrund einer Strafanzeige, eigener Kenntnis der Behörde von einem vermeintlich strafbaren Sachverhalt etc.) wird ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet. Die Polizei ermittelt im Namen der Staatsanwaltschaft den Sachverhalt aus. Rein theoretisch sollen sowohl belastende als auch entlastende Tatsachen ermittelt werden. So ist jedenfalls die Theorie und glauben Sie mir, der Schwerpunkt liegt auf belastenden Tatsachen.

Wenn es solche nicht wirklich gibt, werden völlig alltägliche Sachverhalte gerne zu solchen von strafrechtlicher Relevanz hochstilisiert, da sind sich die Beamten der Polizei und der Staatsanwaltschaft oft für nichts zu schade, wenn es etwa darum geht irgendwelche Pseudobeweise zusammenzutragen (ich sage jetzt bewusst nicht „erfinden“, obwohl das häufig sehr stark in diese Richtung geht).

Sehr schnell münden solche „Ermittlungsergebnisse“ aus tausend und einer Nacht zu Maßnahmen wie Hausdurchsuchung, Telefonüberwachung, Untersuchungshaft und anderen unschönen Dingen. Hierbei werden die Grundrechte der betroffenen Personen gerne mal außer Acht gelassen. Der Richtervorbehalt hinsichtlich der Anordnung solcher Maßnahmen ist im Massengeschäft des Gerichtsalltags oft nichts mehr wert.

Erfahre ich durch einen Mandanten von solchen Vorfällen, teile ich als erstes mit, dass mein Mandant die Aussage verweigern wird und sage polizeiliche Vernehmungstermine („Beschuldigtenvernehmung“ - hier gilt: Ohne juristischen Beistand gehen Sie da nicht hin! Wenn Ihnen der Anwalt überhaupt dazu raten sollte, was eher selten der Fall sein dürfte) ab. Das bedeutet, ab Mandatsübernahme läuft alles über meinen Schreibtisch und damit minimiert sich die Gefahr auf eine falsche Aussage auf null.
Ich beantrage Akteneinsicht und versuche das Verfahren zur Einstellung zu bekommen. Irgendwann ist der Fall zu Ende ermittelt und die Staatsanwaltschaft muss sich überlegen, wie es weitergeht. Hat sie ein schlechtes Blatt (sprich: Liegen nicht genug belastbare Beweise gegen Sie vor), wird sie das Verfahren nach § 170 Abs. II StPO einstellen. Das ist dann der Fall, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher als eine Verurteilung ist. Besteht hingegen ein hinreichender Tatverdacht, klagt sie die Tat bei Gericht an.

Ist der Ihnen vorgeworfene Verstoß nur gering oder ein Erstverstoß, so kann das Verfahren wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO oder gegen eine Auflage (z.B. Wiedergutmachung des Schadens, Geldspende zugunsten einer karitativen Einrichtung, Sozialstunden u.ä.) nach § 153 a StPO einstellen.

Das Verfahren kann auch durch einen Strafbefehl beendet werden (sozusagen ein Urteil, bei dem auf die Hauptverhandlung verzichtet wird – in diesem Verfahren können etwa Geldstrafe, Entzug der Fahrerlaubnis, Fahrverbot und auch Freiheitsstrafen ausgesprochen werden, wenn sie ein Jahr nicht überschreiten und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird).
Wenn das Verfahren jedoch nicht im Ermittlungsverfahren eingestellt wurde, wird die Anklageschrift oder der Strafbefehl dem Amts- oder Landgericht durch die Staatsanwaltschaft übermittelt. Der Mandant gilt dann als „Angeschuldigter in einem Strafverfahren".

In dem sich anschließenden „Zwischenverfahren" wird der Richter die Anklage dem Verteidiger und seinem Mandanten zustellen.
Dies eröffnet dem Verteidiger die Möglichkeit, Einwände gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens, also gegen die Hauptverhandlung, aufzuführen: Ist die Anklage formell rechtmäßig? Liegt ein hinreichender Tatverdacht vor? Sollen zur Entlastung noch Beweise oder Zeugen benannt werden?

Die Eröffnung des Hauptverfahrens kann also durch die Handlungen des Verteidigers verhindert werden. Ist dies nicht möglich, werden zu diesem Zeitpunkt auf Wunsch des Mandanten schon Gespräche mit der Staatsanwaltschaft und dem Gericht mit dem Ziel einer Verfahrensabsprache (welchen Teppich hätten Sie gerne?). Ich werde denn Mandanten dann auf die Hauptverhandlung vorbereiten und mich als Pflichtverteidiger beiordnen lassen, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

Die Hauptverhandlung nennt auch „Hauptverfahren“. Dieses endet mit einem Urteil, gegen das gegebenenfalls ein Rechtsmittel (die Berufung oder die Revision) eingelegt werden kann. Ist man mit dem Urteil zufrieden oder entspricht es der im Vorfeld getroffenen Absprache, kann auch Rechtsmittelverzicht erklärt werden, dann wird das Urteil direkt rechtskräftig.
Natürlich war dies nur ein grober Überblick über das Strafverfahren. Sollte ein solches gegen Sie eingeleitet worden sein, freue ich mich von Ihnen zu hören. Und zwar möglichst umgehend, nachdem Sie von dem Ermittlungsverfahren erfahren haben. Bis dahin schweigen Sie bitte eisern. Rückfragen beantworte ich gerne. Nehmen Sie einfach Kontakt zu mir auf.


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