Stellenabbau bei MAN – Beschäftigungsgarantie? Abfindungsvertrag + Arbeitszeitregelung: Das sollten Sie wissen

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Wie den Medien zu entnehmen ist, plant der LKW und Bus Hersteller MAN (eine VW Tochter) einen massiven Stellenabbau. Rund 3.500 Stellen sollen betroffen sein.

Wenn auch Sie betroffen sind, erfahren Sie hier mehr.  


Zum Hintergrund

Der LKW und Bushersteller MAN geht auf Sparkurs. Der Konzern benötigt dringend Geld für geplante Investitionen. 

Der Vorstand und Betriebsrat von MAN haben sich auf einen deutschlandweiten Stellenabbau von rund 3.500 Stellen geeinigt.

In dem Stammwerk in München arbeiten derzeit 8.250 Mitarbeiter. Bis Ende 2022 sollen dort nur noch rund 7.500 Mitarbeiter beschäftigt sein, was einen Rückgang um 750 Stellen binnen eines Jahres bedeuten würde. In dem Standort in Nürnberg sollen rund 360 Stellen betroffen sein. 

Dabei soll auf betriebsbedingte Kündigungen verzichtet werden. Im Gespräch mit dem Bayerischen Rundfunk machte der Chef des Gesamtbetriebsrats Saki Stimoniaris u.a. deutlich, dass es eine "doppelte Freiwilligkeit" geben solle. Kein Arbeitnehmer solle gegen seinen Willen gekündigt werden. Die Stellen sollen über Abfindungen, Altersteilzeitregelungen und die natürliche Fluktuation abgebaut werden. Zudem ist auch vorgesehen, dass Leiharbeitsverträge nicht verlängert werden.

Insoweit ist geplant, dass ein entsprechendes Eckpunktepapier des Betriebsrats und Vorstandes bald in einen Tarifvertrag „gegossen“ wird. 

Es bleibt zu beobachten, ob es tatsächlich bei einer „Beschäftigungsgarantie“ bleibt.


Unser Rat an Betroffene

Bewahren Sie Ruhe. Juristische Beratung kann bei arbeitsrechtlichen Fragestellungen viel wert sein und die meisten Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten. 

Schon im Vorfeld einer Kündigung kann man mit dem Arbeitgeber in Verhandlungen gehen, wenn man eine baldige Kündigung befürchtet/ vorbeugen will. 

Statt einer Kündigung könnte die Vereinbarung eines Aufhebungsvertrags in Frage kommen. Dabei könnte die Zahlung einer Abfindung– z.B. für den Verzicht einer Kündigungsschutzklage - vereinbart werden. 

Die Höhe einer Abfindung ist hier individuelle Verhandlungssache. 


Was sonst bei betriebsbedingten Kündigungen/Abfindungsverträgen zu beachten ist, haben wir in dem folgenden Artikel näher ausgeführt:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/corona-pandemie-abfindungsvertrag-statt-betriebsbedingter-kuendigung-auch-nach-kurzarbeit-was-ist-zu-beachten_185322.html


Wir helfen Ihnen!

Gerne nehmen wir eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falls vor. 

Sollten Sie rechtsschutzversichert sein, fragen wir für Sie kostenlos eine Deckungszusage bei der Versicherung an. 

Als direkter Ansprechpartner stehe ich Ihnen dafür jederzeit gern zur Verfügung.

Wenden Sie sich hierzu gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-E-Mail-Adresse: 

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Sie erreichen uns gerne auch telefonisch: 0221. 9 758 758 0

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage: 

www.e-commerce-kanzlei.de


Ihr Sebastian Günnewig 

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)


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