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Steuer für nichtresidente Hauseigentümer auf Ibiza & Formentera

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Nichtresidente Eigentümer mit einem Zweitwohnsitz hier auf Ibiza müssen in Spanien nicht nur die Grundsteuer (IBI) zahlen, sondern sind auch einkommensteuerpflichtig. Für einen Hauseigentümer, der hier keine Einnahmen hat, mag das paradox klingen, doch der Steuergesetzgeber argumentiert, dass die ganzjährige Nutzung dieser Immobilie eine Einkommensform darstellt. Dies führt dazu, dass der Nichtresidente jedes Jahr bis zum 31. Dezember eine Steuererklärung abgeben muss, in diesem Fall das Steuerformular „modelo 210“. Für jede einzelne Steuerart gibt es ein eigenes Formular, das mit einer Zahl versehen ist, so dass die Angabe der Nummer bereits einen ersten Hinweis darauf gibt, welche Steuer abgeführt werden soll, wobei es drei Arten des Modelo 210 gibt, die unter dieser Nummer laufen.

Grundlage für die Steuerberechnung des modelo 210 ist der von der Gemeinde festgelegte Katasterwert der Immobilie. Wurde dieser letztmalig vor mehr als 10 Jahren festgelegt, dann beträgt das zu versteuernde Einkommen 2 % des Katasterwertes. Wurde der Katasterwert – wie in den Gemeinden Sta. Eulalia und Ibiza geschehen – in den letzten Jahren angepasst, wird der Steuer lediglich 1,1 % des Katasterwertes zu Grunde gelegt. Nichtresidente Eigentümer, die in der EU ansässig sind, müssen auf den Einkommensbetrag eine Steuer in Höhe von 19 % bezahlen. Alle außerhalb der EU ansässigen Eigentümer, dazu zählen auch die Schweiz und Großbritannien, müssen 24 % Steuern zahlen.

Die Steuer ist im Folgejahr bis zum 31.12. vom Steuerpflichtigen ohne Aufforderung im Wege der Selbstveranlagung („autoliquidación“) mit dem Steuermodell 210 einzuzahlen. Das bedeutet, dass der Steuerpflichtige auf einem entsprechenden Formular selbst (oder über einen Steuerberater) seine Steuererklärung ausfüllen und die von ihm errechnete Steuer an das Finanzamt abführen muss. Das Finanzamt erlässt also von sich aus keinen Steuerbescheid, sondern hat vier Jahre Zeit, die Korrektheit dieser Steuerzahlung zu überprüfen. Die Steuererklärung kann online mit einer von der Steuerbehörde akzeptierten elektronischen Signatur eingereicht werden. In der Regel wird das modelo 210 jedoch in Papierform bei einer an Inkassoverfahren beteiligten Banken (z. B. CaixaBank, Banco Sabadell) vorgelegt, um die Steuerschuld zu begleichen.

Wird das modelo 210 nicht rechtzeitig eingereicht, fallen Bußgelder in Abhängigkeit von der Höhe der nicht bezahlten Steuern an, sofern das Finanzamt die Nichtabgabe aufdeckt. Die Steuer verjährt innerhalb von 4 Jahren nach Ablauf der Abgabefrist und kann nicht mehr erhoben werden. Dies bedeutet, dass das Finanzamt die Steuer aktuell nur bis zum Jahre 2018 nachträglich festsetzen kann, da die Abgabefrist bis zum 31.12.2019 lief.

Nicht zu verwechseln ist das modelo 210 mit dem Formular gleichen Namens für Einnahmen aus der Vermietung. Hier müssen Mieteinnahmen quartalsweise jeweils zum 20.4., 20.7., 20.10. und 30.01. mit dem modelo 210 versteuert werden. Die dritte Art des modelo 210 bezieht sich auf den Immobilienverkauf und ist eine Gewinnsteuererklärung. Der Gewinn wird auf Grundlage des modelo 211 (der Käufer führt 3 Prozent des Kaufpreises direkt an die Steuerbehörden ab) als der Differenz zwischen Anschaffungskosten und Verkaufspreis berechnet.

Sollte der Kaufpreis der Immobilie inklusive Nebenkosten den Betrag von 700.000 Euro übersteigen, dann ist von Nichtresidenten in Spanien auch eine Vermögenssteuer zu bezahlen (modelo 714). Dieses Formular 714 ist gleichermaßen von Residenten wie von Nichtresidenten zu verwenden, wobei Nichtresidente nur das in Spanien befindliche Vermögen zu versteuern haben, während für Residenten das weltweite Vermögen anzusetzen ist.

Die Frist zur Abgabe der Vermögenssteuer endet bereits zum 30.6. des Folgejahres, so dass Nichtresidente, die der Vermögenssteuer unterliegen, sowohl das modelo 210 also auch das modelo 714 zum 30.6.2023 für das zurückliegende Steuerjahr 2022 entrichten müssen. Allen anderen Nichtresidenten können die Steuern bis zum 31.12.2023 bezahlen. Wie Sie sehen, ist ein Grundverständnis für das modelo 210 für alle Nichtresidenten mit Eigentum in Spanien von großer Bedeutung, da die Nichtbeachtung der genannten Fristen Strafzuschläge zur Folge hat.

Foto(s): Armin Gutschick


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