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Steueränderungen 2007

  • 3 Minuten Lesezeit
Monique Michel anwalt.de-Redaktion

Ein frohes neues Jahr – auch für den Fiskus

Als an Silvester um Mitternacht mit Feuerwerk und Jubel das neue Jahr begrüßtwurde, haben sich nicht nur die feiernden Menschen gefreut, sondern auch der Fiskus. Denn zum 01. Januar 2007 treten zahlreiche Steueränderungen in Kraft, die die Staatskassen weiter entlasten sollen.

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Welche Neuregelungen betreffen uns alle?

Weil sie jeden gleichermaßen und fast täglich trifft, war sie am meisten im Gespräch: die Mehrwertsteuererhöhung von 16% auf 19%. Lediglich die schon bisher steuerbegünstigten Produkte des täglichen Bedarfs wie Lebensmittel oder Zeitschriften bleiben konstant mit nur 7% MwSt begünstigt.Ebenso breite Wirkung dürfte die Kürzung des Sparerfreibetrages um etwa die Hälfte haben. Steuerfrei sind nur noch 750 € im Jahr für Ledige und 1.500 € für Verheiratete, die Werbekostenpauschale von 51 € bleibt jedoch. Mehr zahlen muss auch, wer eine Versicherung abgeschlossen hat, da die Versicherungssteuer von 16% auf 19% steigt. Ausgenommen bleiben aber Lebens-, Renten- und Krankenversicherungen. Es gibt jedoch auch positive Veränderungen: So kommen alle Eltern, deren Kind ab dem 01.01.2007 geboren ist in den Genuss des neuen Elterngeldes, das 67% des letzten Nettolohnes beträgt, den der betreuende Elternteil zuletzt verdient hat. Die Höchstgrenze liegt bei 1.800 € monatlich. Das Kindergeld wird im Gegenzug dafür nur noch maximal 25 Jahre lang gezahlt. Die Unterhaltskosten dürfen Eltern als außergewöhnliche Belastung bis 7.680 € geltend machen, wenn das Kind nur geringes eigenes Vermögen hat. Einkünfte des Kindes von mehr als 624 € werden angerechnet.

Viele Änderungen für Arbeitnehmer

Arbeitnehmer müssen mit den meisten steuerlichen Änderungen rechnen. So müssen sie statt bislang 19,5% nun 19,9% Rentenbeiträge an die staatlichen Rentenkassen abführen. Ebenso erhöht wurden die Sozialversicherungsabgaben für Minijobs um 5 Punkteauf nunmehr 30%. Zu diesen Mehrbelastungen kommt die Streichung einiger Steuersparmöglichkeiten. Zum Beispiel ist die Geltendmachung der so genannten Pendlerpauschale drastisch eingeschränkt. Der Pauschalbetrag von 30 Cent pro Kilometer zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz ist erst bei mehr als 20 km steuerlich absetzbar. Aber auch bei solcher Entfernung ist zu beachten, dass erst ab 34 km die jährliche Werbekostenpauschale von 920 € durch das Pendeln erreicht wird. Unser Tipp: Im laufenden Jahr Belege für Büromaterial und ähnliche Arbeitsmittel sammeln, um die Werbekostenpauschale voll ausnutzen zu können. Oder mit dem Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfreie Tankgutscheine (max. 44 €/Monat) oder ein Jobticket aushandeln. Wer allerdings teilweise auch von zu Hause aus arbeitet, muss damit rechnen, dass Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht mehr steuersenkend geltend gemacht werden können. Absetzbar sind sie nur noch, wenn das Zimmer den Mittelpunkt aller ausgeübtenberuflichen Tätigkeiten ist. Ob es hierfür den Mittelpunkt bildet, bestimmt sich nach dem Zeitaufwand der dortigen Tätigkeiten und der Höhe der Einnahmen, die damit erzielt werden. Lehrer beispielsweise profitieren nicht mehr. Spitzenverdiener werden über die so genannte Reichensteuer herangezogen und zahlen bei einem Einkommen von mehr als 250.000 € jährlich den Spitzensteuersatz von 42%.Entlastung winkt aber auch für Arbeitnehmer: Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung wird von 6,5% auf 4,5% deutlich gesenkt und Bezieher von Arbeitslosengeld II in den neuen Ländern erhalten nunebenso viel wie im Westen.

Erleichterungen für Unternehmer

Unternehmer, insbesondere des Mittelstands werden steuerlich besser gestellt.So ist die Unternehmensnachfolge erleichtert worden, indem die Erb- und Schenkungsteuer auf Betriebsvermögen gänzlich entfällt, wenn der Nachfolger den Betrieb mindestens zehn Jahre in bisheriger Weise fortführt. Begünstigt ist jedoch nur das aktive Produktivvermögen, nicht hingegen unproduktive Werte wie Bankguthaben oder vermietete Immobilien oder sonstige ungenutzte Sachwerte.Auch hinsichtlich ihrer Altersvorsorge können Selbständige aufatmen. Ihre private Altersvorsorge unterliegt nun ebenso wie die von Arbeitnehmern dem Pfändungsschutz und bleibt auch bei Gesamtvollstreckung ins Privatvermögen unangetastet.

(MIC)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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