Steuerliche Änderungen für alle Menschen mit festgestellter Behinderung

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ALLE Behinderten mit einem festgestellten Grad der Behinderung ab 20 haben nun einen Steuerfreibetrag

Bisher hatten nur Schwerbebehinderte, also Behinderte mit einem festgestellten Grad der Behinderung von wenigsten 50,  und Behinderte mit einem Grad der Behinderung ab 30 bei denen die dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit festgestellt worden ist, eine Steuerermäßigung in Form des Behinderten-Pauschbetrag.

Eine Änderung seit Anfang 2021 ist, dass alle Behinderten ab einem Grad der Behinderung von wenigstens 20 seit Anfang 2021 diesen Behinderten-Pauschbetrag haben, § 33 b  Einkommenssteuergesetz.

Es ist für diesen Steuerfreibetrag damit nicht mehr erforderlich, dass der steuerrechtliche Nachteilausgleich "dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit" nicht mehr erforderlich ist. Das Steuerrecht folgt damit endlich dem Sozialrecht.


Zugleich sind die bisherigen Steuerfreibeträge erfreulicherweise verdoppelt worden. Es gelten somit aktuell folgende Pauschbeträge:

Grad der Behinderung Pauschbetrag
20284,00 Euro
30620,00 Euro
40860,00 Euro
501.140,00 Euro
601.440,00 Euro
701.780,00 Euro
802.120,00 Euro
902.460,00 Euro
1002.840,00 Euro


Damit kann sich ein Antrag auf Feststellung der Behinderung auch lohnen, wenn "nur" ein Grad der Behinderung von 20 oder 30 oder 40 festgestellt wird. Ein Antrag auf Feststellung der Behinderung kann damit auch für Rentnerinnen und Rentner, die Einkommenssteuer zahlen müssen, interessant sein.  


Hinweis: Der Artikel entspricht der heutigen Rechtslage.

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