Steuern und strafrechtliche Konsequenzen bei Vermietung über Airbnb & Co.

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In Städten wird bei größeren Veranstaltungen und dem dadurch bedingten Mangel an Hotelzimmern etc. oftmals die Möglichkeit genutzt, das eigene Heim bzw. die eigene Wohnung an Dritte über Airbnb und weitere Plattformen zu vermieten, um ein teilweise sehr hohes Nebeneinkommen zu generieren. 

Diese Untervermietung ist in Deutschland grundsätzlich erlaubt, wenn sie den regional festgelegten zeitlichen Rahmen einhält und mietrechtlich nicht untersagt ist. Ansonsten kann eine sogenannte Zweckentfremdung vorliegen.

Steuerliche Behandlung der Vermietungseinkünfte

Wer seine Wohnung vermietet, erzielt damit grundsätzlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, welche in der Einkommensteuererklärung anzugeben sind.

Gewerbliche Einkünfte (die zu einer weiteren Besteuerung führen) liegen lediglich vor, wenn neben der Vermietung zusätzliche Leistungen angeboten werden, wie z. B. ein Frühstück. Bei geringen Einnahmen aus einer vorübergehenden Vermietung bis zu 520 Euro im Kalenderjahr darf von einer Besteuerung abgesehen werden.

Wenn der Betrag überschritten ist, führt dies dazu, dass ein grundsätzlich nicht zur Abgabe der Steuerklärung Verpflichteter nun verpflichtet ist, die Steuererklärung fristgerecht einzureichen. Die Steuererklärung muss bis zum 31.07. des Folgejahres abgegeben werden. 

Schon bei Nicht-Einhaltung dieser Frist und einer dadurch bedingten Steuernachzahlung kann eine Steuerhinterziehung vorliegen.

Diese Einkünfte können grundsätzlich auch umsatzsteuerpflichtig sein, was zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung verpflichten kann. Bei Umsätzen bis zu 17.500 € im Kalenderjahr kann jedoch die sogenannte Kleinunternehmer-Regelung Anwendung finden, sodass die Umsatzsteuer nicht erhoben werden würde.

Auskunftsersuchen

Die Finanzämter sind alarmiert und konzentrieren sich zusehends auch auf diese Formen der Vermietung. Die Steuerbehörden haben die Möglichkeit, Auskunftsersuchen an ausländische Stellen zu stellen und damit Auskünfte über deutsche Steuerpflichtige zu erhalten. Derzeit läuft ein Auskunftsersuchen an die irische Steuerbehörde, bei welcher beispielsweise Airbnb den Firmensitz hat.

Aktuelle Fälle

Ein aktueller Fall aus Frankfurt zeigt, dass die Städte gegen die Zweckentfremdung mit Bußgeldern vorgehen. In diesem Verfahren wurde eine Geldbuße in Höhe von 6.000 € festgesetzt für die Vermietung in vier Fällen über jeweils mehrere Tage. In einem anderen Verfahren aus München erging eine Geldbuße von 33.000 € für eine Vermietung über einen Zeitraum von 22 Monaten.

Was Sie tun können

Vermieter sollten zur Abwendung strafrechtlicher bzw. steuerstrafrechtlicher Auswirkungen die Möglichkeit der Abgabe einer Selbstanzeige eingehend prüfen oder prüfen lassen. Dies kann zur Straffreiheit bezüglich der Steuerhinterziehung führen. 

Eine solche Selbstanzeige ist jedoch nicht mehr möglich, wenn bereits die sogenannte Tatentdeckung eingetreten ist. Dies ist der Fall, wenn die Steuerbehörden bereits Anhaltspunkte bezüglich der Steuerhinterziehung haben. Solche Anhaltspunkte könnten spätestens dann vorliegen, wenn den Finanzämtern Informationen aus dem oben erwähnten Auskunftsersuchen vorliegen.

Ist die Tat entdeckt worden, ergeben sich aus der Selbstanzeige zumeist keine negativen Folgen, denn auch eine missglückte Selbstanzeige wird zumindest strafmildernd berücksichtigt.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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