Stolperfallen bei der Werbung für Arzneimittel

  • 2 Minuten Lesezeit

Bei der Werbung für Arzneimittel gibt es häufige Fehler, die immer wieder auftreten und vermieden werden sollten, um kostspieligen Abmahnungen oder Gerichtsverfahren aus dem Weg zu gehen.

1. Unzulässig: Werbung mit ärztlichen Empfehlungen

In der Arzneimittelwerbung ist die Angabe von ärztlichen Empfehlungen nicht erlaubt. In einer Entscheidung vom 18.01.2012, Az. I ZR 83/11, hat der BGH geurteilt, dass die Werbeaussage „Die moderne Medizin setzt daher immer öfter auf das pflanzliche Arzneimittel ...“ auch als ärztliche Empfehlung anzusehen und daher zu unterlassen ist. Die Aussage müsse nicht einer konkreten Person unterstellt werden, um das Kriterium der ärztlichen Empfehlung zu erfüllen. Hier ist also besondere Vorsicht bei der konkreten Formulierung vonnöten.

2. Unzulässig: Werbung mit nicht zugelassenen Anwendungsgebieten

Auch die Angabe von Anwendungsgebieten des beworbenen Arzneimittels, welche nicht ausdrücklich zugelassen sind, ist untersagt. Hier hat beispielsweise das OLG Koblenz am 27.01.2016, Az. 9 U 895/15, entschieden, dass die in der Werbung gebrauchten Aussagen „Wirkt schnell und effektiv bei akutem Schnupfen sowie chronischer Sinusitis und wirkt regenerierend auf die Nasenschleimhaut“ nicht von den zugelassenen Anwendungsgebieten „Entzündungen des Hals-Nasen-Rachenraums und der Nasennebenhöhlen“ umfasst sind. Die zugelassenen Anwendungsgebiete sind eng auszulegen, weshalb auch hier besondere Umsicht bei individuellen Formulierungen erforderlich ist.

3. Wurden Sie wegen Ihrer Werbung bereits abgemahnt?

Haben Sie wegen Ihrer Werbung für ein Arzneimittel bereits eine Abmahnung oder sogar eine einstweilige Verfügung oder Klage erhalten? Rufen Sie uns gleich an! Senden Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail, Fax oder Post (unsere Kontaktdaten finden Sie auf der rechten Seite). Die Prüfung Ihrer Unterlagen sowie unsere Ersteinschätzung sind für Sie kostenlos. Wir sind im ganzen Bundesgebiet tätig. Jeder Rechtsanwalt unserer Kanzlei ist ein erfahrener Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.

4. Warum unsere Kanzlei?

Die irreführende oder aus anderen Gründen wettbewerbswidrige Werbung für Arznei- oder Heilmittel kann von Mitbewerbern und/oder Verbraucherschutzvereinen oder der Wettbewerbszentrale kostenpflichtig abgemahnt werden. Das Wettbewerbs- und Heilmittelrecht gehört in den Bereich „Gewerblicher Rechtsschutz“. Alle Rechtsanwälte unserer Kanzlei Dr. Damm & Partner sind Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz. Wir haben über 10 Jahre Erfahrung im Umgang mit Abmahnungen in diesem Bereich. Wir sichern darüber hinaus auch Ihren Verkaufsauftritt im Internet (Onlineshop, eBay, Amazon etc.) für Arznei-/Heilmittel rechtlich ab oder helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte. Auf unserer Kanzlei-Homepage finden Sie über 7000 Urteile und Beiträge zum Bereich Gewerblicher Rechtsschutz/IT-Recht, die beinahe werktäglich um neue Einträge ergänzt werden.

Rechtsanwalt Dr. jur. Ole Damm
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für IT-Recht


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm

Beiträge zum Thema