Strafbares Inverkehrbringen durch Wegwerfen von Drogen

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Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln

Im Umgang mit Drogen stellt § 29 Abs. 1 Nr. 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) das Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln unter Strafe. Ein Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln umfasst jede Eröffnung der Möglichkeit, dass ein anderer Zugriff auf die Mittel erlangt und diese nach eigener Entschließung verwenden kann. Das Inverkehrbringen wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Das Inverkehrbringen

Der Mitbewohner des Angeklagten betrieb in dessen Wohnung eine Cannabisplantage mit knapp 300  Cannabissetzlingen. Hiervon hatte der Angeklagte keine Kenntnis. Der Angeklagte entdeckte die Plantage zufällig, während die Polizei zur gleichen Zeit versuchte, in seiner Wohnung einen Haftbefehl gegen einen Dritten zu vollstrecken und an der Wohnungstür klingelte. Der Angeklagte geriet in Panik und packte den größten Teil der Cannabissetzlinge in einen Müllsack und warf diesen vom Balkon.

Entscheidung des Kammergerichts

Wirft jemand Betäubungsmittel in einer Weise weg, welche die Gefahr begründet, dass Dritte die Betäubungsmittel auffinden, konsumieren oder weitergeben, dann bringt er die Betäubungsmittel im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG in den Verkehr.

In seiner Entscheidung ordnete das Kammergericht bereits das Wegwerfen von Betäubungsmitteln als ein strafbares Inverkehrbringen im Sinne des § 29 BtMG ein. Allein durch das Werfen der Setzlinge vom Balkon bestehe die Möglichkeit, dass Dritte an die Drogen gelangen und diese konsumieren oder weitergeben könnten. Beim Wegwerfen der Drogen habe der Angeklagte es jedenfalls für möglich gehalten, dass die Setzlinge durch Dritte aufgefunden werden.

Entscheidend ist für das Gericht somit allein die Eröffnung der Möglichkeit, dass Dritte an die Betäubungsmittel gelangen können. Unter diesen Voraussetzungen fällt dann selbst eine Beseitigung von Drogen unter den Straftatbestand des § 29 BtMG.  

Auch wenn ein Wegwerfen von Drogen zum Entfallen des ebenfalls strafbaren Besitzes von Drogen führen kann, kommt folglich eine Strafbarkeit durch Inverkehrbringen weiterhin in Betracht. Entsprechend könnte auch das Fallenlassen oder Wegwerfen von Drogen auf der Straße beim Eintreffen von Polizeibeamten als strafbar eingeordnet werden.

Hilfe durch Fachanwalt für Strafrecht

Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Dietrich erstellt. Rechtsanwalt Dietrich tritt bereits seit vielen Jahren deutschlandweit als Strafverteidiger auf. Wenn Ihnen vorgeworfen wird, sich strafbar gemacht zu haben, können Sie unter den angegebenen Kontaktdaten einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Alternativ können Sie Rechtsanwalt Dietrich auch eine E-Mail schreiben.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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