Strafbarkeit einer Schwarzfahrt trotz Tragen eines Zettels mit der Aufschrift „Ich fahre schwarz“

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Das OLG Köln hat am 28.09.2015 die Revision eines Angeklagten als unbegründet verworfen, der wegen Erschleichens von Leistungen nach § 265a StGB verurteilt worden war (Az. III-1 RVs 118/15).

Der Angeklagte hatte sich einen Zettel mit dem Text „Ich fahre schwarz“ in seine umgeklappte Wollmütze gesteckt, einen Zug der Deutschen Bahn ohne Fahrschein bestiegen und sich einen Sitzplatz gesucht. Bei der routinemäßigen Fahrkartenkontrolle wurde der Schaffner auf den Angeklagten und dessen Zettel aufmerksam.

Das OLG folgte der Vorinstanz darin, dass der angebrachte Zettel nichts an der Erfüllung des Tatbestandes der Beförderungserschleichung nach § 265a StGB ändere. Dadurch, dass der Angeklagte den abfahrbereiten Zug bestiegen und sich einen Sitzplatz gesucht habe, ohne sich dabei einem Mitarbeiter der Deutschen Bahn zu präsentieren, habe er – trotz des Zettels an der Mütze – den Anschein geweckt, er erfülle die Voraussetzungen der Deutschen Bahn für seine Beförderung. Der Angeklagte habe nicht offen und unmissverständlich gegenüber dem Zugpersonal zum Ausdruck gebracht, den Fahrpreis nicht entrichten zu wollen. Dass andere Mitreisende den Zettel wahrnehmen konnten, sei unerheblich, da man nach den Beförderungsbedingungen eine Fahrkarte auch noch im Zug lösen könne und das Verhalten des Angeklagten deshalb bis zur Kontrolle durch den Schaffner den Anschein regelkonformen Verhaltens gehabt habe.

Diese Rechtsprechung des OLG liegt auf einer Linie mit der Argumentation des KG Berlin aus einem Beschluss von 2011 (Az. (4) 1 Ss 32/11 (19/122)), wonach ein Zettel mit der Aufschrift „Ich fahre schwarz“ an der Kleidung nicht ausreiche, um den Anschein der Ordnungsmäßigkeit der Beförderung zu beseitigen.

Entscheidende Frage in Fällen dieser Art ist, ob sich jemand eine Leistung „erschleicht“ (Wortlaut des § 265a StGB), wenn er etwa mittels Zettel offen kommuniziert, dass er die geforderte Gegenleistung nicht erbringen will und wird. Die Rechtsprechung verlangt für ein solches „Erschleichen“ keine Heimlichkeit, es müssen also nicht etwa Fahrkartenkontrollen umgangen werden. Genügen soll es, wenn sich der Fahrgast mit „dem Anschein der Ordnungsmäßigkeit“ umgebe. Was darunter zu verstehen ist, wird von den Gerichten nicht einheitlich beurteilt. Das OLG Naumburg hatte 2009 die Ansicht vertreten, erforderlich sei, dass für einen objektiven Beobachter der Anschein ordnungsgemäßer Erfüllung des Beförderungsvertrages erregt werde (Beschl. v. 06.04.2009, Az. 2 Ss 313/07). Diesen Anschein jedoch könne ein Zettel mit der Aufschrift „Ich fahre schwarz“ zerstören.

Das OLG Köln vertritt dagegen ein sehr weites Verständnis. Der Angeklagte hätte danach wohl bereits beim Besteigen des Zuges den Schaffner oder anderes Zugpersonal auf sich und den Zettel aufmerksam machen müssen, um den „Anschein der Ordnungsmäßigkeit“ zu beseitigen. Dann wäre es aber für den Angeklagten höchstwahrscheinlich überhaupt nicht zu der Zugfahrt und auch nicht zum dem vorliegenden Strafverfahren gekommen.

Die Argumentation des OLG jedenfalls wirkt konstruiert und von dem Zweck getragen, Schwarzfahrern die Möglichkeit zu versagen, sich durch offen angebrachte (Protest-) Botschaften einer Strafbarkeit zu entziehen. Ob der BGH der Argumentation künftig folgen wird, wird zunächst offen bleiben. Ein weiteres Rechtsmittel steht dem Angeklagten nicht zur Verfügung.

von Rechtsanwältin Charlotte Helmke

 


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