Strafmilderung durch Alkohol- und Drogenabhängigkeit

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Die Schuldfähigkeit

Im Rahmen einer Strafrechtsklausur muss sich jeder Studierende mit der Frage nach der Schuld des Täters befassen. Obgleich dieser Prüfungspunkt häufig in einem Satz abgehandelt werden kann, so ist es durchaus möglich, dass die Schuld eines Täters nicht offensichtlich vorliegt.

Der Täter kann aufgrund bestimmter Umstände bei Begehung der Tat nicht schuldhaft gehandelt haben, was eine Bestrafung wegen dieser Tat ausschließt. Im § 20 Strafgesetzbuch (StGB) ist normiert, wann ein Täter ohne Schuld handelt:

So handelt ohne Schuld, wer bei Begehung der Tat:

  • wegen einer krankhaften seelischen Störung,
  • wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder
  • wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung

unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Sofern die Schuldfähigkeit bei dem Täter nicht fehlt, aber im Zeitpunkt der Tat gleichwohl erheblich vermindert war, kann eine verminderte Schuldfähigkeit angenommen werden.

Die verminderte Schuldfähigkeit

Die verminderte Schuldfähigkeit ist in § 21 StGB normiert.

Sie legt fest, dass die Strafe des Täters nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden kann, wenn bei dem Täter die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert war.

Die Strafmilderung

Im § 49 Abs. 1 StGB ist sodann verzeichnet, wie die jeweiligen Strafen zu mildern sind.

Indessen kann eine Strafrahmenverschiebung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB versagt werden, wenn die Verminderung der Schuldunfähigkeit auf eine vom Täter selbst zu verantwortende Berauschung zurückzuführen ist.

Diese muss ihm jedoch auch zum Vorwurf gemacht werden können.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes

Der Bundesgerichtshof (3 StR 487/21) musste sich in seinem Beschluss vom 25. Januar 2022 mit der Strafrahmenverschiebung beschäftigen.

Im hiesigen Fall wurde der alkohol- und drogenabhängige Angeklagte unter anderem wegen Körperverletzung verurteilt, wobei seine Steuerungsfähigkeit bei der Begehung der Tat durch Alkohol- und Drogenkonsum erheblich eingeschränkt war.

Trotz dieses Umstandes wurde ihm eine Strafmilderung in Form einer Strafrahmenverschiebung versagt mit der Begründung, der Alkohol- und Drogenrausch des Angeklagten sei selbstverschuldet gewesen.

Der Bundesgerichtshof stellt jedoch fest, dass eine Intoxikation dem Täter dann nicht uneingeschränkt zum Vorwurf gemacht werden kann, wenn dieser alkoholkrank, alkoholüberempfindlich oder drogenabhängig ist.

Hilfe durch Fachanwalt für Strafrecht

Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Dietrich erstellt. Rechtsanwalt Dietrich tritt bereits seit vielen Jahren deutschlandweit als Strafverteidiger auf. Wenn Ihnen vorgeworfen wird, sich strafbar gemacht zu haben, können Sie unter den angegebenen Kontaktdaten einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Alternativ können Sie Rechtsanwalt Dietrich auch eine E-Mail schreiben.


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