Straftatbestand Landfriedensbruchs nach § 125 StGB – Kernstück des Demonstrationsstrafrechts

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Der Straftatbestand des Landfriedensbruchs ist in den §§ 125 und 125a StGB geregelt und stellt eine der Straftaten gegen die öffentliche Sicherheit dar. Doch auch Individualrechtsgüter, wie das Leben, die Gesundheit und das Eigentum der von den Gewalttätigkeiten bedrohten Personen sind geschützt. Doch was genau verbirgt sich hinter dem Straftatbestand des Landfriedensbruchs?

Ein Landfriedensbruch zeichnet sich dadurch aus, dass Ausschreitungen aus einer Menschenmenge in einer die Öffentlichkeit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden.

Besonders häufig kommt es zu einer Strafverfolgung einzelner Personen wegen Landfriedensbruchs bei Demonstrationen, bei denen es beispielsweise zu Barrikadenkämpfen gegen Polizeibeamte, zum Werfen von Gegenständen, zum Schießen mit scharfen Waffen oder Gaswaffen oder zum Einschlagen oder Einwerfen von Fenstern kommt.

Zunächst muss es eine Menschenmenge geben, aus der heraus der einzelne Täter handelt. Eine Menschenmenge wird von der Rechtsprechung als eine räumlich vereinigte Vielheit von Personen, die der Zahl nach nicht sofort überschaubar ist, verstanden. Die Personen müssen also zum einen für einen außenstehenden Betrachter eine räumliche Einheit bilden und zum anderen muss die Menschenmenge so groß sein, dass sich auf den ersten Blick nicht bestimmen lässt, mit wie vielen Personen man es zu tun hat.

Die Varianten der Tathandlung

Der Landfriedensbruch besteht zunächst in der Variante des gewalttätigen und bedrohenden Landfriedensbruchs und in der Variante des sogenannten aufwieglerischen Landfriedensbruchs.

Der gewalttätige Landfriedensbruch setzt eine Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen, begangen von einer Person aus der Menschenmenge, voraus.

Gewalttätigkeiten gegen Menschen stellen Angriffe gegen den Körper oder das Leben eines Menschen dar. Der Angegriffene muss dabei keine Verletzung erleiden und der Täter muss auch nicht roh oder brutal vorgehen, um den Tatbestand zu erfüllen. Es genügt, dass die Einwirkung bei dem Angegriffenen körperlich spürbar wird.

Gewalttätigkeiten gegen Sachen sind beispielsweise zu bejahen beim Durchbrechen von Absperrungen, beim Zerstechen von Autoreifen, Einschlagen einer Tür oder Zerstören von Einrichtungsgegenständen.

Beim bedrohenden Landfriedensbruch droht der Täter mit einer Gewalttätigkeit. Die Bedrohung meint die Ankündigung einer Gewalttätigkeit, wobei der Drohende vorgeben muss, dass die Begehung der Gewalttätigkeit von seinem Willen abhängt.

Bei diesen beiden ersten Tatvarianten muss die Gewalttätigkeit oder die Bedrohung zwingend aus der Menge heraus, nach außen begangen werden. Nicht erfasst sind demnach Ausschreitungen innerhalb der Menschenmenge und Handlungen von Außenstehenden zur Unterstützung der Menge.

Bei der dritten Tatvariante, dem aufwieglerischen Landfriedensbruch, wirkt der Täter auf eine bereits vorhandene Menschenmenge ein. Hier sollen die Personen mit vom Tatbestand aufgenommen werden, die durch entsprechendes Handeln die Basis für die Ausschreitungen gelegt haben, weil sie beispielsweise im Vorfeld des gewalttätigen oder bedrohenden Landfriedensbruchs liegen und ansonsten nicht bestraft werden könnten.

Wichtig ist, dass § 125 StGB sowohl die Täterschaft als auch die Teilnahme an den Tathandlungen unter Strafe stellt. Es ist also unerheblich, ob man die Tat eigenhändig, als mittelbarer Täter durch einen anderen, als Mittäter, als Anstifter oder als Gehilfe begeht – man ist immer Täter im Sinne des § 125 StGB.

Gefährdung der öffentlichen Sicherheit

Die Tathandlung muss dazu geführt haben, dass die öffentliche Sicherheit gefährdet wird. Das ist zu bejahen, wenn die Gefahr eines Schadens für eine unbestimmte Vielzahl von Personen oder Sachen besteht. Es reicht darüber hinaus jedoch bereits aus, wenn durch die Tat das Sicherheitsgefühl unbestimmt vieler Menschen beeinträchtigt wird.

Was sind die Rechtsfolgen?

Das Strafmaß für einen Landfriedensbruch nach § 125 StGB sieht Geld- oder Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren vor.

Ein besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs nach § 125a StGB ist im konkreten Einzelfall oftmals schon dann anzunehmen, wenn der Täter sich bei der Begehung eines Landfriedensbruchs eines Gegenstandes wie beispielsweise einer Glasflasche oder eines scharfkantigen Schottersteines bedient, der sich nach der Art der Verwendung als Schlagwerkzeug als gefährliches Werkzeug einstufen lässt. Dann kann eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren drohen.

Sollten Sie eines Landfriedensbruchs nach § 125 StGB beschuldigt werden, kontaktieren Sie so früh wie möglich unsere Rechtsanwaltskanzlei für Strafrecht zur Klärung aller Rechtsfragen um das Thema Landfriedensbruch und zur Betreuung Ihres Mandats.



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