Straftaten im Arbeitsverhältnis - fristlose Kündigung

  • 2 Minuten Lesezeit

Die Kündigung einer Kassiererin wegen der Verwendung von Leergutbons zum eigenen Vorteil hat die Gemüter erhitzt. Das Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg erklärte mit Urteil vom 24. Februar 2009 (Az. 7 Sa 2017/08) die fristlose Kündigung für wirksam.

Strafbare Handlungen rechtfertigen, wie zum Beispiel Diebstahl oder Unterschlagung innerhalb des Arbeitsverhältnisses, eine verhaltensbedingte Kündigung. Eine Abmahnung ist hierfür regelmäßig nicht erforderlich. Gilt das aber auch dann, wenn nur Sachen von geringem Wert gestohlen oder unterschlagen werden? In der Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Berlin hatte die als Kassiererin beschäftigte Arbeitnehmerin zwei ihr nicht gehörende Leergutbons zu 0,48 € und 0,82 € aus dem Kassenbüro genommen und für sich selbst eingelöst.

Der Arbeitgeber ist auch dann zu eine außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn das Vermögen des Arbeitgebers nur gering geschädigt wird. Die Rechtsprechung bejaht auch dann einen wichtigen Grund für eine fristlose verhaltensbedingte Kündigung. Hierunter fallen Stempeln (Zeiterfassung) für einen anderen und andere Manipulationen an Zeiterfassungsgeräten, Diebstahl von zwei Päckchen Tabak durch eine Verkäuferin, Diebstahl von zwei Flaschen Wein und zwei Flaschen Apfelkorn durch einen Außendienstmitarbeiter, Verzehr eines Stücks Kuchen ohne Bezahlung durch eine Bedienung in einer Cafeteria. In letzter Zeit gibt es aber auch Stimmen, die mit Blick auf die anderen Gerichtsbarkeiten an eine Geringfügigkeitsgrenze denken, die sich an § 248a StGB orientieren sollte, vgl. VRiLAG Achim Klueß, Berlin, NZA 2009, 337-343.

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich im Jahr 1984 mit dem so genannten Bienenstichfall zu beschäftigen. Dort wurde einer Verkäuferin das Essen einen Kuchenstückes im Wert von unter 1 DM zum Vorwurf gemacht. Auch die Mitnahme unverkäuflicher Ware kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Gefährlich ist es für den Arbeitnehmer deshalb, weil auch der dringende Verdacht der Tat den Arbeitgeber zum Ausspruch einer Kündigung berechtigen kann. Bei der so genannten Verdachtskündigung genügt der dringende Verdacht einer Straftat. Es müssen objektive, vom Arbeitgeber zu beweisende Tatsachen für den dringenden Verdacht einer solchen Straftat vorliegen. Ob die Tat tatsächlich vom Arbeitnehmer begangen wurde, muss allerdings nicht aufgeklärt werden. Bloße Verdachtsmomente reichen allerdings nicht. Vor der Kündigung muss der Arbeitgeber versuchen den Sachverhalt aufzuklären und dem Arbeitnehmer die Möglichkeit der Stellungnahme einräumen. Hier sollte sich der Arbeitnehmer immer den Rat und die Hilfe eines im Arbeitsrecht erfahrenen Rechtsanwaltes holen. Im Ergebnis geht es im Kündigungsrecht um eine Prognose, ob es dem Arbeitgeber zumutbar ist, den Arbeitnehmer auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiterzubeschäftigen. 

Immer jedoch muss der Arbeitgeber seine Interessen mit denen des Arbeitnehmers abwägen. Bei dieser Abwägung ist vor allem die Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Hartmut Breuer

Beiträge zum Thema