Strafurteil / Strafbefehl - Dienstrechtliche Folgen für Soldaten der Bundeswehr

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Sehr oft werden die Konsequenzen des Strafverfahrens von Soldaten unterschätzt. Das Strafverfahren wird von Soldaten irreführend oft auch als „ziviles” Verfahren bezeichnet. Vielen Soldaten ist auch nicht bewusst, dass die Angaben, die Sie - oft noch am selben Tag - vor Ihrem Chef zu Protokoll geben, von der Staatsanwaltschaft angefordert werden. Häufig ist eine strafrechtliche Verurteilung allein aufgrund dieser Angaben erst möglich.

Was unternimmt der Wehrdisziplinaranwalt?

Die Wehrdisziplinaranwaltschaft setzt das gerichtliche Disziplinarverfahren gemäß § 83 Abs. 1 WDO aus, sobald im Strafverfahren die öffentliche Klage erhoben wurde. Das gerichtliche Verfahren wird nach Abschluss des Strafverfahrens fortgesetzt (vgl. § 83 Abs. 2 WDO). Da der Betreffende den Wehrdisziplinaranwalt noch nicht gesehen hat und das Disziplinarverfahren ausgesetzt, wird oft fälschlicherweise angenommen, dass keine dienstrechtlichen Maßnahmen folgen.

Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils, Strafbefehls oder Bußgeldbescheids sind gemäß § 84 Abs. 1 S.1 WDO im gerichtlichen Disziplinarverfahren für den Wehrdisziplinaranwalt und das Wehrdienstgericht bindend.

Häufig werden Urteile aus Unkenntnis oder auch auf Rat eines im Wehrrecht unerfahrenen Verteidigers oder Richters angenommen.

Ist das Strafverfahren abgeschlossen, ist das Kind häufig bereits in den Brunnen gefallen. Die entscheidenden Weichen werden nämlich im Strafverfahren gestellt.

Deshalb sollte der betreffende Soldat unbedingt bereits im Strafverfahren einen im Wehrrecht erfahrenen Anwalt beauftragen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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