Straßenreinigung und Winterdienst durch Anlieger?
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Hauptsächlich im Herbst und im Winter haben die Straßenreinigung und der Winterdienst auf Straßen und Gehwegen Hochsaison. Häufig trifft diese Pflicht die Grundstückseigentümer, die davon naturgemäß nicht immer begeistert sind.
Durch Satzung zur Reinigung verpflichtet
Ein Ehepaar aus der Gemeinde Schönwalde-Glien in Brandenburg wehrte sich mit seiner Klage vor dem Verwaltungsgericht (VG) Potsdam dagegen, dass ihnen als Anlieger durch die Straßenreinigungssatzung (SRS) ihrer Gemeinde sowohl die normale Reinigung als auch die Räumung und Streuung der Fahrbahn und des begehbaren Seitenstreifens vor ihrem Grundstück auferlegt wurde. Mit Erfolg. Das VG stellte fest, dass die SRS gegen höherrangiges Recht verstoße und somit nichtig sei. Außerdem dürften Fußgänger laut Straßenverkehrsordnung (StVO) auf der Straße nicht „arbeiten“. Die Gemeinde sah das anders und legte gegen dieses Urteil Berufung ein.
Reinigung ja – Winterdienst nein
Die Richter des 9. Senats des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg stellten in ihrem Urteil fest, dass das Ehepaar zwar zur Straßenreinigung, nicht aber zum Winterdienst in ihrer Straße entlang der Grundstücksgrenze verpflichtet ist.
In der Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass die Kläger aufgrund der Gemeindesatzung dazu verpflichtet, sind die Fahrbahn entlang der Grundstücksgrenze bis zur Fahrbahnmitte zu reinigen. Diese Pflicht verstößt nicht gegen höherrangiges Recht oder den Erschließungsvertrag. Ein Verstoß gegen die StVO liegt nicht vor, da nach § 35 Abs. 6 Satz 4 StVO bestimmte Personen Arbeiten auf der Fahrbahn, wie die Straßenreinigung, verrichten dürfen. Allerdings müssen diese bei ihrer Tätigkeit auffällige Warnkleidung tragen. Die Reinigung der Fahrbahn ist den Klägern zumutbar, da zum einen auf der betreffenden Straße eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h gilt und zum anderen diese Straße fast ausschließlich von ortskundigen Anliegern genutzt wird. Ein Verstoß gegen den Erschließungsvertrag liegt durch die Übertragung der Reinigungstätigkeiten auf die Anlieger ebenfalls nicht vor, da die Reinigungspflicht üblicherweise den Anliegern auferlegt werden kann.
Der Winterdienst ist jedoch tatsächlich nicht durch die Anlieger zu erbringen. Die Übertragung des Winterdienstes zur Reinigung der Fahrbahn ist wegen der Verletzung höherrangigen Rechts nichtig. Folglich haben die Kläger tatsächlich weder auf der Fahrbahn noch auf dem begehbaren Seitenstreifen in ihrer Straße Winterdienst zu leisten.
(OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v.15.10.2014, Az.: OVG 9 B 20.14)
(WEI)
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