Streichen oder nicht streichen - das ist die Frage!

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Probleme bei der Rückgabe einer Mietwohnung

Wurde ein Mietvertrag gekündigt, ist die Wohnung in vertragsgemäßem Zustand zurückzugeben. Doch was bedeutet das?

In der Vergangenheit wurden viele Vertragsklauseln aus älteren Mietverträgen vom Bundesgerichtshof für unwirksam erklärt, zum Beispiel die Verpflichtung innerhalb festgesetzter Fristen zu streichen.

Viele Mieter gehen deshalb davon aus, dass sie gar nicht mehr streichen müssen. Doch selbst wenn in einem solchen Fall die Klausel unwirksam wäre, müssen Wände oder Decken weiß oder in einer „neutralen, hellen“ Farbe gestrichen werden, wenn sie vom Mieter beispielsweise in einem kräftigen Farbton bemalt wurden.

In diesem Falle handelt es sich beim Neustreichen nämlich nicht um eine „Schönheitsreparatur“, sondern um die Beseitigung eines Schadens aufgrund vertragswidrigen Gebrauchs.

Andere Streitpunkte sind beispielsweise, ob vom Mieter verlegte Teppichböden, angebrachte Tapeten oder sonstige Einbauten entfernt werden müssen, auch wenn der Vermieter mit der Verlegung oder dem Einbau einverstanden war.

Auch hier kommt es auf die Regelungen im Mietvertrag an. Entsprechende Klauseln können unwirksam sein, wie beispielsweise der Bundesgerichtshof im April 2006 in Bezug auf die Entfernung von Tapeten entschieden hat.

Sollte also auch Sie, sei es als Mieter oder Vermieter, Probleme im Rahmen der Rückgabe einer Mietwohnung haben, wenden Sie sich an unsere Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte in Fürth.


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