Wohnung streichen also doch?

  • 2 Minuten Lesezeit

Sollte man nun die Wohnung bei Auszug streichen oder nicht? - Nun, nach der viel beachteten Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 06.11.2013 (Az.: VIII ZR 416/12) jedenfalls dann, wenn der Mieter während der Mietzeit die Wohnung nach seinen Vorstellungen hergerichtet hat und dabei einen „ausgefallenen farblichen Zustand" herbeigeführt hat.

Was heißt das im Einzelnen? Zunächst lässt der BGH offen, was genau er darunter versteht. Im entschiedenen Fall ging es darum, dass einzelne Wände eines gemieteten Hauses in kräftigen Farben (rot, gelb und blau) gestrichen waren. Der Senat präzisiert noch, dass die Farbwahl die Weitervermietung der Wohnung praktisch unmöglich machen muss. Damit dürften wir in Kürze über einen bunten Strauß untergerichtlicher Entscheidungen verfügen, die uns über die jeweiligen geschmacklichen Präferenzen der jeweiligen Amtsgerichte in Kenntnis setzten.

Grundsätzlich dürften aber alle diejenigen Eigentümer aufatmen, die ihrem Mieter eine frisch renovierte Wohnung übergeben haben und diese dann mit „knalligen Farben" zurückerhalten.

Ähnliches gilt dann, wenn sich der Mieter zu Arbeiten hat hinreißen lassen, die zu Substanzeingriffen führen, wenn sie entfernt werden müssen (etwa Spezialwandbeläge u. a.).

Wichtig ist insoweit, dass es für eine entsprechende Kostenüberwälzung auf den Mieter auf eine (wirksame) Schönheitsreparaturklausel nicht ankommt(!), denn der BGH sieht in der entsprechenden Rückgabe der Wohnung in „bunt" eine Vertragsverletzung. Wörtlich heißt es u. a. in der Entscheidung:

„Die Beklagten sind wegen der Rückgabe des - mit neutral (hier: weiß) gestrichenen Wänden übernommenen - Mietobjekts in einem ausgefallenen farblichen Zustand, der eine Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich machte, weil er für viele Mieter nicht akzeptabel ist, gegenüber der Klägerin schadensersatzpflichtig. Das vertragswidrige Verhalten ... der Beklagten bei Beendigung des Mietverhältnisses besteht darin, dass sie die Pflicht, auf das berechtigte Interesse der Klägerin an einer baldigen Weitervermietung der zurückgegebenen Doppelhaushälfte in der gebotenen Weise Rücksicht zu nehmen, verletzt haben."

Diese Ausführungen lassen insofern aufmerken, als damit eigentlich auch die Verpflichtung zur Endrenovierung, in jedem Fall der Erforderlichkeit, begründet werden könnte. Indes ist hier Aufatmen auf Vermieterseite nicht angebracht. Der BGH setzt sich in seiner Entscheidung nämlich ausdrücklich mit der Frage der Schönheitsreparaturen auseinander und will diesen Fall nicht als Schönheitsreparatur verstanden wissen, wenn er ausführt:

„Um Abnutzung der Mieträume geht es bei deren farblicher Gestaltung in ungewöhnlichen Farben jedoch nicht. Maßnahmen zu deren Beseitigung sind deshalb im Rechtssinne auch keine Schönheitsreparaturen."

Ich denke, mit dieser - sicher gewagten, aber vertretbaren Argumentation - will der BGH die bisherige Rechtsprechung halten. Insbesondere was die Frage der Abgrenzung von Schönheitsreparaturen zu Schäden durch übermäßigen Gebrauch anbelangt. Vielleicht zeichnet sich hier aber auch eine leichte Trendwende ab. Die Entwicklung bleibt also abzuwarten.

Rechtsanwalt Falk Gütter

Detailinformationen: RA Falk Gütter, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Tel. (0351) 80 71 8-41, guetter@dresdner-fachanwaelte.de 

Weitere Informationen, aktuelle Urteile und Termine sowie eine Anwaltsübersicht und unsere Serviceleistungen finden Sie im Internet unter www.dresdner-fachanwaelte.de.



Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von KUCKLICK dresdner-fachanwaelte.de

Beiträge zum Thema