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Tacho manipuliert: Am Unfall nicht schuld und doch kein Schadensersatz

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

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Tachomanipulationen können im Falle eines unverschuldeten Unfalls unangenehme Folgen haben. Das bekam ein geschädigter Mercedesfahrer zu spüren. Da sich der tatsächliche Kilometerstand seines Autos nicht mehr feststellen ließ, wies das Amtsgericht (AG) Bochum seine Klage auf Schadensersatz von über 3000 Euro ab.

CAN-Filter sorgte für gleichbleibenden Kilometerstand

Der Autobesitzer hatte dabei den Tacho nicht selbst manipuliert, sondern ein Vorbesitzer des Mercedes. Darüber wurde er vor dem Unfall von einem weiteren Vorbesitzer des Wagens informiert. Dieser getäuschte Vorbesitzer hatte seinerseits bereits einen Rechtsstreit mit seinem damaligen Verkäufer vor dem Landgericht Münster geführt. In diesem wollte er den Kaufvertrag rückabwickeln. Dabei kam durch ein Sachverständigengutachten heraus, dass im Mercedes ein sogenannter CAN-Filter verbaut gewesen war. Dieses Gerät verhinderte, dass sich der damalige Kilometerstand von 59.315 km trotz Weiterfahrt veränderte. Außerdem ermöglichte der CAN-Filter beliebige Veränderungen der Laufleistung.

Kläger kann tatsächliche Laufleistung nicht beweisen

Das machte sich nun das Bochumer Amtsgericht im Unfallprozess zunutze. Infolge der Erkenntnisse aus diesem Verfahren sprach es dem vom Geschädigten infolge des Unfalls eingeholten Sachverständigengutachten die Beweiskraft ab. Dieses attestierte dem Mercedes eine Laufleistung von 155.916 km, den das Gericht aufgrund der Vorgeschichte des Fahrzeugs allerdings anzweifelte. Auch der Hinweis des Klägers, der Mercedes habe durch die Schummelei nur 30.000 km weniger auf dem Tacho, die das Gutachten berücksichtige, half ihm nicht weiter. Denn diese Behauptung konnte er nicht beweisen. Aus Sicht des Gerichts war es somit unklar, wie viele Kilometer das Fahrzeug tatsächlich auf dem Buckel hatte.

Schaden unklar, weil Kilometerstand unklar

Der Kläger verlor seine Klage dadurch auf ganzer Linie. Ohne Kenntnis der tatsächlichen Laufleistung ließ sich dem Gericht zufolge der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nicht ermitteln. Dieser ist allerdings entscheidend für die Frage, ob der Schaden als reparaturwürdig einzustufen ist. Auch die infolge des Unfalls erlittene Wertminderung des Fahrzeugs ließ sich so nicht feststellen. Folgen hatte die Tachomanipulation außerdem für das vom Kläger eingeholte Sachverständigengutachten. Da es auf einer nicht bewiesenen Laufleistung beruhte, war es für das Gericht wertlos. Die Kosten dafür konnte der Kläger, dem die Manipulationen sogar vorab bekannt waren, somit nicht vom Unfallgegner und dessen Versicherung verlangen. Selbiges galt für seine vorgerichtlichen Anwaltskosten.

Fazit: Der andere war schuld am Verkehrsunfall und trotzdem muss er bzw. dessen Kfz-Versicherung nicht fürs kaputte Fahrzeug zahlen. Das kann Unfallopfern drohen, wenn das Gericht eine Tachomanipulation feststellt.

(AG Bochum, Urteil v. 14.08.2015, Az.: 47 C 55/15)

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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