Teakinvestments - Das sollten Anleger jetzt wissen!

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Worum geht es bei der grünen Anlage?

Nachhaltige Investments, auch bekannt als Direktanlagen in Sachwerte, sind derzeit sehr beliebt. Anleger investieren zunehmend in „grüne“ Projekte, um sozial verantwortungsbewusst zu handeln. Dabei wird oft das Wort „Investment“ verwendet, da Anleger ihr Geld in Sachwerte wie Bäume investieren. Diese Bäume werden nach einer bestimmten Laufzeit gefällt und verkauft, wobei ein Großteil des Erlöses an die Anleger zurückfließt.

Den Anlegern wird eine sichere Rendite versprochen, da Sachwerte wie Holz angeblich immer gut verkäuflich sind und eine hohe Nachfrage weltweit besteht.

Was hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden?

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschied am 08.10.2020 (Az.: 6 U 1582/19), dass derartige Verträge lediglich Kaufverträge sind. In dem spezifischen Fall ging es um einen Baumkaufvertrag, der nach schweizerischem Recht abgeschlossen wurde, wobei die Bäume in Brasilien stehen. Laut OLG Koblenz:

- Eine Täuschung durch die Emittentin sei ausgeschlossen, da nach brasilianischem Recht tatsächlich Eigentum an den Bäumen erworben wurde.
- Ein Rücktritt sei nicht möglich, da der Vertrag keinen Rücktritt vorsieht.
- Ein Widerruf sei ausgeschlossen, da es kein Widerrufsrecht nach schweizerischem Recht gebe und das deutsche Widerrufsrecht abgelaufen sei.
- Es handele sich nicht um eine Kapitalanlage im Sinne des Gesetzes.

Warum ist dieses Urteil nicht für alle Verträge relevant?

Das OLG Koblenz hat mehrere Aspekte übersehen:

- Vermögensanlagengesetz/ Kapitalanlagegesetzbuch: Investitionen in Sachwerte wie Wald und Forst gelten nach dem Vermögensanlagengesetz als Kapitalanlagen. Bei Angeboten in geschlossenen Fonds wäre sogar das Kapitalanlagengesetz (KAGB) anwendbar. Diese Definition deutet darauf hin, dass Sachwerte vom Gesetzgeber als Kapitalanlagen anerkannt werden.


-Die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) hat solche Anlagen unter das Vermögensanlagengesetzbuch eingeordnet. Viele Emittenten, wie die Sharewood Switzerland AG, haben keinen Prospekt für den Vertrieb veröffentlicht, was von der BaFin bemängelt wurde. Daher hat die BaFin ein Vertriebsverbot in Deutschland ausgesprochen.


Renditeversprechen: Anleger werden durch Renditeversprechen dazu verleitet, solche Verträge abzuschließen. Das OLG Koblenz hätte diese Verträge aus der Sicht des durchschnittlichen Verbrauchers interpretieren müssen (§§ 133, 157 BGB).


Mängelrechte: Selbst bei Kaufverträgen stehen Verbrauchern Mängelrechte zu, z.B. bei Sach- oder Rechtsmängeln.

Schadensersatzansprüche: Auch die schuldhafte Nichterfüllung des Vertrags, wie etwa verspätete Rodungen oder nicht durchgeführte Holzverkäufe, kann zu Schadensersatzansprüchen führen. Das Urteil des OLG Koblenz behandelt dies jedoch nicht. Daher sollten Anleger Mängelrechte oder Schadensersatzansprüche geltend machen.

Bundesgerichtshof-Urteil

Am 15. Mai 2024 bestätigte der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 226/22), dass der Widerruf von Teakinvestments möglich ist.

Was können Sie jetzt tun?

Möchten Sie Ihren Vertrag prüfen lassen? Kontaktieren Sie uns unverbindlich und senden Sie uns Ihre Vertragsunterlagen. Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, erstellen wir kostenlos eine Deckungsanfrage.

Rechtsanwaltskanzlei Handan Kes
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HINWEIS:
Für Privatanleger in Österreich und der Schweiz empfehlen wir, sich an lokale Kollegen zu wenden, da die Rechtslage am Wohnsitz des Anlegers entscheidend ist.

 

 

 

 

 

Foto(s): istockphots


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