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Telekommunikationsgesetz: Regelungen teilweise verfassungswidrig

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Das Bundesverfassungsgericht hat am 24.02.2012 entschieden, dass Regelungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) teilweise verfassungswidrig sind. Die Verfassungsbeschwerde wurde eingelegt, weil wegen der Speicherung von persönlichen Daten und deren Übermittlung eine Grundrechtsverletzung angenommen wurde.

Nach den §§ 111 bis 113 TKG werden geschäftsmäßige Telekommunikationsdienstanbieter dazu verpflichtet, nicht nur die Telekommunikationsnummern (z. B. Telefonnummer), sondern auch persönliche Daten wie Name und Anschrift des Anschlussinhabers zu speichern. Sind die Auskünfte z. B. für die Verfolgung von Straftaten oder die Gefahrenabwehr vonnöten, müssen sie entweder der Behörde übermittelt (§ 113 TKG) oder zum Abruf durch die Behörde bereitgestellt werden (§ 112 TKG).

Zwar verletze die bloße Erhebung sowie Speicherung und Bereitstellung der Telekommunikationsdaten für die Behörden nach den §§ 111 und 112 TKG (automatisiertes Auskunftsverfahren) nicht das Recht auf die informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 I i. V. m. Art 1 I GG (Grundgesetz). Immerhin liege hierin nur ein geringer Eingriff, der gerechtfertigt ist, damit die Behörden so ihre Aufgaben (z. B. Gefahrenabwehr) besser ausüben können. Für den Abruf durch die jeweilige Behörde bedarf es aber stets einer landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage.

Auch § 113 I 1 TKG verletze das informationelle Selbstbestimmungsrecht nicht. Dafür darf die Vorschrift nur einschränkend interpretiert werden. Der Anbieter der Telekommunikationsdienste muss die Daten daher nur übermitteln, wenn er aufgrund einer landesrechtlichen Regelung dazu verpflichtet ist. Diese Regelung muss ferner festlegen, welche Behörden eine Auskunft verlangen dürfen. Außerdem darf die Behörde keine Auskunft nach § 113 I 1 TKG verlangen, wenn damit dynamische IP-Adressen (Zuweisung einer neuen IP-Adresse bei jeder neuen Verbindung) zugeordnet werden sollen. Ansonsten läge nämlich ein Eingriff in das Fernmeldegeheimnis nach Art. 10 I GG vor.

Dagegen verletze § 113 I 2 TKG die informationelle Selbstbestimmung. Denn mit dieser Regelung soll es den Behörden ermöglicht werden, auch auf Zugangssicherungscodes (z. B. PIN) zuzugreifen. Um ihre Aufgaben zu wahren, müssen die Behörden aber nicht in einem solchen Umfang auf derartige Daten zugreifen, sodass § 113 I 2 TKG zu weit gehe. Immerhin sollen solche Codes gerade verhindern, dass ein Dritter die geschützten Informationen erfassen kann. Ein Auskunftsverlangen sei somit nur dann möglich, wenn es nach anderen Gesetzen wie der StPO (Strafprozessordnung) erlaubt und nötig ist.

Die Karlsruher Richter erklärten die Regelungen aber nicht für nichtig. Denn das hätte dazu geführt, dass die Vorschriften nicht mehr angewendet werden dürfen, selbst wenn die Behörde beispielsweise wegen einer Strafverfolgung berechtigt eine Auskunft wollte. Bis spätestens 30.06.2013 ist der Gesetzgeber dazu verpflichtet, grundgesetzkonforme Vorschriften zum TKG zu erlassen.

(VOI)

Foto(s): ©fotolia.com

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