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Terrorversicherung: Kosten umlagefähig

  • 2 Minuten Lesezeit
Pia Löffler anwalt.de-Redaktion

[image]Am 11. September 2001 ereignete sich in New York ein Terroranschlag nie dagewesenen Ausmaßes. Fast 3000 Menschen verloren an diesem Tag ihr Leben in den Trümmern des World Trade Centers. Sachwerte ungeheuren Ausmaßes wurden zerstört.

Terrorversicherung eingeführt

In Folge dieses Anschlags wurde 2002 in Deutschland eine Versicherung eingeführt, mit der sich Unternehmen gegen Terrorschäden versichern können. Ein Risiko, das bis dahin von keiner Versicherung abgedeckt wurde. Versichert werden in dieser Sachversicherung Schäden, die durch religiös, ethnisch oder politisch motivierte Handlungen entstehen, Angst und Schrecken verbreiten sollen und die Schwächung staatlicher Strukturen zum Ziel haben. Bei dieser Definition hatte man sich an internationalen Transportversicherungen orientiert, die sich schon zuvor mit diesem Thema auseinandersetzen mussten.

Neuabschluss einer Terrorversicherung

Acht Jahre nach Einführung der Terrorversicherung entschied der Bundesgerichtshof (BGH) über die Umlagefähigkeit der Versicherungsprämie im Rahmen eines Gewerberaummietvertrages. Eine Gemeinde hatte sich geweigert, dem Vermieter zweier Bürogebäude den Nebenkostenanteil für eine Terrorversicherung zu bezahlen, die dieser Anfang 2003 für von ihr vermietete Bürogebäude abgeschlossen hatte. Der Anteil der Mieterin an der Versicherungsprämie im Rahmen der Nebenkosten betrug für die Jahre 2003 und 2004 immerhin gut 75.000 Euro.

BGH-Urteil zur Umlagefähigkeit

Der BGH verurteilte die klagende Gemeinde letztlich zur Tragung dieser Nebenkosten. Die behauptete Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes durch den Abschluss der Versicherung erkannten die Richter nicht: Die Prämie stelle erforderliche und angemessene Kosten dar.

Den Abschluss der Versicherung hielten die Richter für erforderlich. Die Gebäude befänden sich direkt neben dem statistischen Bundesamt und in der Nähe eines Fußballstadions. Bei dem auch optisch auffälligen Gebäude könne man von einer gewissen Gefährdungslage ausgehen. Denn zu den gefährdeten Gebäuden würden solche mit großer Symbolkraft, staatliche Einrichtungen und Gebäude in deren unmittelbarer Nachbarschaft zählen.

An den Kosten für die Versicherung sei auch nichts auszusetzen: Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses habe es nur einen Anbieter für eine derartige Absicherung gegeben, die Höhe der Prämie sei deswegen im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots nicht zu beanstanden.

(BGH, Urteil v. 13.10.2010, Az.: XII ZR 129/09)

(LOE)

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