Testament – echt oder gefälscht?

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Bei Zweifeln an der Echtheit des Testaments kann das Gericht Gutachten vertrauen

Handgeschriebene Testamente führen in der Praxis nicht selten zu Streit unter den Verwandten, der im Ergebnis die Gerichte beschäftigt. Ansatz ist dabei oft, dass die nicht Bedachten die Echtheit des Testaments anzweifeln.

So auch in dem vom OLG Düsseldorf am 08.05.2013 entschiedenen Sachverhalt (I-3 Wx 47/12). Die Erblasserin hatte mit dem Beteiligten zu 1.) einen notariell beurkundeten Vertrag über die Übergabe ihres Hofes geschlossen. Gleichzeitig waren testamentarisch nicht zur Familie gehörige Dritte als Alleinerben bestellt worden. Die Erblasserin widerrief das Testament später durch notarielle Urkunde und erklärte, vorerst kein Testament erstellen zu wollen, so dass es bei der gesetzlichen Erbfolge verbliebe. Kurze Zeit später verfasste sie ein offenbar umfangreiches handschriftliches Testament, mit dem sie den Beteiligten zu 1.) als Alleinerben einsetzte und damit die Beteiligten zu 2.) - ihre Nichten und Neffen - enterbte.

Der Beteiligte zu 1.) legte das Testament dem Nachlassgericht vor und beantragte die Ausstellung eines Erbscheins. Hiergegen wandten sich die Beteiligten zu 2.), die Zweifel an der Echtheit äußerten. Das Gericht holte ein Schriftgutachten ein, das zu dem Ergebnis kam, dass das Testament mit 90%iger Wahrscheinlichkeit von der Erblasserin verfasst worden ist. Die verbleibenden 10% beruhten auf methodischen Ungenauigkeiten, die aus dem Mangel an Schriftproben aus dem Zeitraum der Abfassung des Testaments herrührten. Die Beteiligten zu 2.) führten noch weitere Punkte an, die ihrer Ansicht nach Zweifel an der Echtheit begründen sollten.

Das Nachlassgericht hat den beantragten Erbschein ausgestellt und die Entscheidung im Wesentlichen auf die Aussagen des Gutachters gestützt. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2.) hat das Oberlandesgericht die Entscheidung bestätigt.

Im Wesentlichen führt das OLG dabei aus, dass das Gutachten für sich eine hinreichende Gewissheit für die Echtheit liefert, es sei denn es sprächen konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des Testaments. Da diese nicht vorgetragen waren, verblieb es bei der erstinstanzlichen Entscheidung.

Die Entscheidung ist zutreffend. Das Nachlassgericht muss im Rahmen seiner Entscheidung Gewissheit darüber erlangen, ob das vorgelegte Testament eigenhändig verfasst und unterschrieben wurde. Wesentliches Beweismittel ist dabei das Gutachten. Da eine 100%ige Gewissheit für die Echtheit nicht verlangt und vom Gutachter auch nicht erbracht werden kann, reicht ein solches Maß an Überzeugung, dass - so eine häufig zitierte Formel der Rechtsprechung - „vernünftigen Zweifeln Einhalt geboten ist." Darauf folgt aber auch, dass nicht jedes von den Betroffenen angeführte „Argument" geeignet ist, Zweifel an der Echtheit zu begründen, auch wenn die Parteien häufig in dem von ihnen „gefundenen" Argument den Schlüssel zur Lösung des Falls sehen oder sehen wollen. Selbstverständlich kommt es bei der Bewertung immer auf den Einzelfall und die Umstände der Testamentserstellung an, die im Verfahren sauber aufgearbeitet werden müssen oder können. Die Entscheidung jedoch trifft dann allein das Gericht.

RA Heiko Effelsberg, LL.M.

Fachanwalt für Versicherungsrecht


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