Thermofenster - EuGH-Generalanwalt: Schon Fahrlässigkeit reicht für Schadenersatz im Abgasskandal

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Gute Nachrichten für durch den Abgasskandal geschädigte Autofahrer und insbesondere für Mercedes-Kunden. Nach dem Schlussantrag des Generalanwalts des Europäischen Gerichtshofs, Athanasios Rantos, dürften sich Schadenersatzansprüche leichter durchsetzen lassen. Demnach sei ein Autohersteller schon zu Schadenersatz verpflichtet, wenn die Abgasmanipulation fahrlässig erfolgte.

„Um Schadenersatzansprüche durchzusetzen, muss dem Autobauer demnach kein Vorsatz mehr nachgewiesen werden. Das macht es für den geschädigten Autokäufer deutlich einfacher zu seinem Recht zu kommen, u.a. auch im Hinblick auf Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung eines Thermofensters  bei der Abgasreinigung. Solche Thermofenster kommen bei Mercedes, aber auch bei anderen Herstellern zum Einsatz“, sagt Rechtsanwalt Andreas Schwering.

In dem Verfahren vor dem EuGH geht es um einen Mercedes, bei dem ein Thermofenster verbaut ist. Das bedeutet, dass die Abgasreinigung nur in einem festgelegten Temperaturkorridor zu 100 Prozent erfolgt. Der Mercedes-Käufer machte deshalb Schadenersatzansprüche geltend. Das Landgericht Ravensburg rief den EuGH an, um zu klären, ob Mercedes sich haftbar gemacht hat.

Nach den Ausführungen des Generalanwalts ist dies der Fall. Der Erwerber eines Fahrzeugs mit einer illegalen Abschalteinrichtung habe gegen den Hersteller einen Ersatzanspruch, so der Generalanwalt Rantos in seinem Schlussantrag am 2. Juni. Für den Schadenersatzanspruch reiche es aus, wenn die illegalen Abschalteinrichtungen fahrlässig verwendet wurden.

Der EuGH hatte bereits in der Vergangenheit hohe Voraussetzungen an die Zulässigkeit von Abschalteinrichtungen gestellt. Sie seien nur zulässig, um den Motor vor unmittelbaren Beschädigungen zu schützen. Maßnahmen, die den Motor langfristig vor Verschleiß oder Versottung schützen sollen, zählen nicht zu diesen Ausnahmen. „Demnach ist auch ein Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung“, so Rechtsanwalt Schwering.

Auch wenn der EuGH nicht den Ausführungen des Generalanwalts folgen muss, schließt er sich der Rechtsauffassung häufig an. Das hätte zur Folge, dass Schadenersatzansprüche schon bei Fahrlässigkeit bestehen. Das wiederum dürfte auch massiven Einfluss auf die Rechtsprechung in Deutschland haben. Bisher ging der BGH davon aus, dass eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vorliegen muss und davon könne allein durch die Verwendung von Thermofenstern nicht ausgegangen werden.

Entscheidet der EuGH zu Gunsten der Verbraucher, wird es deutlich einfacher, Schadenersatzansprüche durchzusetzen.

Mehr Informationen: https://www.rechtsanwaelte-schwering.de/



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