Thomas-Cook-Insolvenz: Haftung der Geschäftsführung möglich?

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Gerade Thomas-Cook-Geschädigte, die erst kurz vor der Insolvenz gebucht haben, werden sich fragen, ob die Insolvenz des Unternehmens nicht schon länger absehbar war. Schließlich wird ein Unternehmen normalerweise nicht quasi über Nacht zahlungsunfähig.

1. Haftung der Geschäftsführung grundsätzlich möglich?

In einem solchen Fall würde sich tatsächlich die Frage stellen, ob Reisekunden möglicherweise Schadensersatzansprüche gegen die Geschäftsführung haben.

Grundsätzlich ist es so, dass die Geschäftsführung einer GmbH bei Zahlungsunfähigkeit ihres Unternehmens nicht lange zögern darf und unverzüglich, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit Insolvenz beantragen muss. Verstöße hiergegen können sogar als sog. Insolvenzverschleppung strafbar sein.

Dann ist allerdings u. U. auch eine Haftung der Geschäftsführer auf Schadensersatz gegenüber Gläubigern einer Gesellschaft und damit deren Kunden denkbar. Dies gilt etwa für den Fall, dass ein Kunde einer GmbH noch einen Vertrag mit dem Unternehmen zu der Zeit schließt, als die Gesellschaft schon zahlungsunfähig war und die Geschäftsführung schon Insolvenz hätte beantragen müssen. 

2. Neugläubiger erleiden Vertrauensschaden

Schließlich hätten diese sog. „Neugläubiger“ einen solchen Vertrag mit einem schon zahlungsunfähigen Unternehmen kaum geschlossen und würden dann einen sog. „Vertrauensschaden“ erleiden.

Auf den Fall von Thomas Cook gemünzt, hieße das u. U., als wenn sich tatsächlich eine Insolvenzverschleppung herausstellen sollte, dass Reisekunden, die in diesem Zeitraum gebucht hätten, einen Schadenanspruch gegen die Geschäftsführung in Höhe eines ggf. schon bezahlten Reisepreises haben könnten.

Mehr Erklärungen dazu auch in meinem Video.

Über die Kanzlei Mutschke

Die Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH berät deutschlandweit geschädigte Urlauber. Die Kanzlei unterhält Büros in Düsseldorf und Bielefeld.



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