Thomas Cook-Insolvenz: Haftung des Reisebüros und der Online-Reiseportale möglich?

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Schon jetzt ist absehbar, dass die Insolvenz der Thomas Cook Gruppe nicht nur die Kunden, sondern auch Reisebüros und -agenturen erheblich in Mitleidenschaft ziehen wird. So ist schon von gravierenden Zahlungsausgleich und sogar Insolvenzen die Rede.

Haftung der Reisevermittler grundsätzlich möglich?

Aus Sicht der Reisenden könnte allerdings noch von erheblicher Bedeutung werden, ob, was und wann die Reisebüros von einer sich abzeichnenden Pleite von Thomas Cook wussten.

Medienberichten zufolge hat der Reisebüro-Verband (DRV) die Thomas Cook Pleite schon vor Monaten ganz präzise vorausgesagt. Und laut Handelsblatt soll die Schieflage von Thomas Cook schon seit Juni 2019 aktenkundig gewesen sein.

Dann wird sich die Frage stellen, ob und unter welchen Umständen die sog. Reisevermittler für finanzielle Schäden ihrer Kunden einstehen müssen. Rechtlich gesehen, kommt der eigentliche Reisevertrag nämlich regelmäßig nicht mit dem Reisevermittler, sondern eben mit dem Reiseveranstalter zustande. 

Das bedeutet aber nicht, dass Reisevermittler gegenüber ihren Kunden nach Belieben schalten und walten können. Schließlich kommt auch hier ein Vertragsverhältnis – und zwar zwischen Kunden und Vermittler – zustande. 

Reisevermittler haben Sorgfaltspflichten

Und aus diesem Vertrag haben die Reisevermittler natürlich auch gewisse Pflichten. Davon umfasst sind auch Sorgfaltspflichten, bei deren Verletzung sich ein Reisevermittler durchaus auch einmal selbst gegenüber seinem Kunden schadenersatzpflichtig machen kann. 

Und zu diesen Sorgfaltspflichten gehört es eben auch, den Reiseveranstalter, mit dem der Vertrag vermittelt wird, sorgfältig auszusuchen. Dies kann dann auch so weit gehen, dass der Reisevermittler seinen Kunden auf ihm bekannte Schwierigkeiten und Probleme beim Reiseveranstalter hinweisen muss. 

Dann liegt es am Kunden selbst zu entscheiden, ob er trotzdem bei diesem – oder eben lieber doch bei einem anderen – Veranstalter bucht. Hat er diese wichtige Information nicht, kann er sich dann möglicherweise „im Fall der Fälle“ bei seinem Reisevermittler schadlos halten.

Mehr Erklärungen auch in meinem Video.

Über die Kanzlei Mutschke

Die Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH berät deutschlandweit geschädigte Urlauber. Die Kanzlei unterhält Büros in Düsseldorf und Bielefeld.



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