Thomas Cook, Rückzahlungen und Schadensersatz gegen die BRD

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Mit unserem heutigen Rechtstipp möchte ich Sie bezüglich der Thomas Cook Insolvenz über etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland informieren.

Der deutsche Reiseveranstalter Thomas Cook hat am 25.09.2019 die Einleitung eines Insolvenzverfahrens beantragt.

Hiervon betroffen sind die Veranstaltermarken Thomas Cook Signature, Thomas Cook Signature Finest Selection, Neckermann Reisen, Öger Tours, Bucher Reisen und Air Marin. 

Nunmehr steht zu befürchten, dass die dortigen Kunden nicht nur gebuchte Reisen nicht antreten können, sondern darüber hinaus auch bereits geleistete Zahlungen nicht oder nur teilweise zurückerhalten.

Zwar besteht für einen eben solchen Fall die gesetzlich vorgesehene Insolvenzabsicherung, jedoch könnte diese nicht ausreichend sein.

Das deshalb, weil die Größe der Insolvenz die hierfür vorgesehene Versicherungssumme übersteigen kann. Der zuständige Versicherer Zurich Deutschland hat bereits verkündet, es sei davon auszugehen, dass die Versicherungssumme von 110 Millionen € nicht ausreichen werde, um an alle Anspruchsteller vollumfängliche Zahlungen zu leisten.

Demzufolge müsste dann eine quotenmäßige Zahlung erfolgen, sodass hierbei Zahlungsausfälle der Kunden verbleiben. 

Die Haftungssumme von 110 Millionen € entspricht hierbei sogar der bundesgesetzlichen Vorgabe des § 651 r Abs. 3 BGB.

Allerdings sprechen gute Argumente dafür, dass die Bundesrepublik Deutschland für verbleibende Schäden aufkommen muss.

Die gesetzliche Regelung der Insolvenzabsicherung war nämlich durch eine EU-Richtlinie vorgesehen und zwar mit der folgenden Maßgabe:

„Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass Reisende, die eine Pauschalreise erwerben, vor der Insolvenz des Reiseveranstalters in vollem Umfang geschützt sind“

Bei dem zu erwartenden Quotenergebnis handelt es sich aber gerade nicht um einen Schutz in vollem Umfang, weil die Schäden jenseits der 110 Millionen €-Deckelung durch die bundesgesetzliche Regelung nicht abgedeckt sind.

Wird jedoch eine EU-Richtlinie nicht oder nicht adäquat in nationales Recht umgesetzt, haftet der Staat für daraus entstehende Schäden. 

Soweit Sie selbst von dem der Thomas Cook-Pleite betroffen sind, sollten Sie Ihre Ansprüche zunächst über die vorgesehene Insolvenzabsicherung geltend machen.

Führt dieses nicht oder nur teilweise zum Ersatz des Ihnen entstandenen Schadens, ist dringend zu empfehlen, prüfen zu lassen, inwieweit Schadensersatzansprüche gegenüber der Bundesrepublik Deutschland wegen fehlerhafter Umsetzung der hier gegenständlichen EU-Richtlinie bestehen.

Dieses wäre auch in der Rechtsprechung keineswegs ein neues Ergebnis.

Ein ähnlich gelagerter Fall existierte bereits im Jahr 1996 durch die Insolvenz des Reiseveranstalters MP Travel Line.

Hier war die betreffende EU-Richtlinie zur Insolvenzabsicherung noch nicht durch den deutschen Gesetzgeber umgesetzt worden.

Auch das war fehlerhaft, und ist wohl mit der nur unzureichenden Umsetzung vergleichbar.

Klagen waren beim Landgericht Bonn eingereicht worden und die Ansprüche sind schließlich durch den europäischen Gerichtshof bestätigt worden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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