Thomas Lloyd: OLG Celle will zwei Berufungen zurückweisen

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Das Oberlandesgericht Celle hat in zwei Hinweisbeschlüssen Berufungen der CT Infrastruture Holding Ltd. gegen ein Urteil des Landgerichts Verden und gegen ein Zwischenurteil des Landgerichts Lüneburg keine Aussichten auf Erfolg eingeräumt. 

Hinweise zum Urteil des Landgerichts Verden

Das OLG Celle erteilte der erstinstanzlich verurteilten CT Infrastructure Holding Ltd. klare richterliche Hinweise, dass die Berufung gegen die Entscheidung des LG Verden keine Aussicht auf Erfolg haben werde. Das begründete das Gericht wie folgt: 

a) Die Beklagte haftet für die seitens ihrer Rechtsvorgängerin eingegangene
Verpflichtung aus § 6 Nr. 4 der Genussrechtsbedingungen, die „Genussrechte zu
100 % des Nennbetrages abzüglich eines etwaigen Verlustanteils zurückzuzahlen"
(BI. 18 d. A.). Die zugrundeliegende Zahlungsverpflichtung ergibt sich im Streiffall
aus der vom Kläger ausgesprochenen ordentlichen Kündigung.
b) Nebenbei sei angemerkt, dass sich ein gleichartiger Anspruch auch ohne die
vom Kläger ausgesprochene Kündigung daraus ergibt, dass durch die vorgenommene grenzüberschreitende Verschmelzung der Rechtsvorgängerin der Beklagten auf eine nach dem Brexit-Beschluss im Vereinigten Königreich gegründete Limited Company die Genussrechtsbeteiligung des Klägers im Sinne von § 6 Nr. 3 der
Genussrechtsbedingungen „vorzeitig vertragswidrig und in von der Gesellschaft zu
vertretender Weise beendet" worden ist. Die Beklagte und ihre Rechtsvorgängerin
haben damit gegen die in § 8 der Genussrechtsbedingungen übernommene Verpflichtung (Bl. 18 d. A.), den Bestand der Genussrechte durch einen Umwandlungsvorgang nicht zu berühren, verstoßen und damit den Rückzahlungsanspruch ausgelöst.
c) Nach § 6 der Genussrechtsbedingungen steht dem Kläger ein Anspruch auf
Rückzahlung seines Genussrechts abzüglich eines etwaigen Verlustanteils bezogen
auf den maßgeblichen Stichtag zu. Zu Recht hat das Landgericht, der Argumentation
des Klägers folgend, hinsichtlich der Höhe der Forderung des Klägers das Abrechnungsschreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 21. Dezember 2017 (Anl. K 9, Bl. 25 f. d. A.), das insoweit der „Anlegerinformation" mit „Vertragshistorie für
den Zeitraum bis 31. Dezember 2018" (Bl. 24 d. A.) entspricht, die ihrerseits auf einen
aktuellen Auszug aus dem Aktienregister abstellt, herangezogen. Zu den tatsächlichen Voraussetzungen eines nach den Genussrechtsbedingungen abzugsfähigen etwaigen Verlustanteils hat die Beklagte nichts Überprüfbares vorgetragen. Dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten die Beteiligungsbuchwerte der Genussrechtsinhaber „temporär auf ein Minimum abgewerter haben will (vgl. Schreiben vom Februar 2019, Bl. 22 d. A.), ersetzt keinen überprüfbaren Vortrag zu Gründen und der Höhe eines etwaigen Verlustanteils. lm Übrigen ist nicht im Ansatz nachzuvollziehen, warum (welche?) „rechtlichen und steuerlichen Gründe" Einfluss auf den zunächst nach wirtschaftlichen Kriterien zu ermittelnden Wert der Genussrechte gehabt haben sollen. Nach den Schreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom Februar 2019 hatten die Genussrechte einen beträchtlichen rechnerischen Wert, der den „aktuellen Gesamtbeteiligungsbuchwerten" gemäß dem Aktienregister entspreche. Dass und warum sich dieser Wert „temporär auf null verflüchtigt haben könnte, nach der Verschmelzung „mittelfristig" aber in mindestens gleicher Höhe wieder vorhanden und realisierbar sein werde (Bl. 22 ff. d. A.), erscheint fernliegend und deutet darauf hin, dass der Zweck des Schreibens gewesen sein dürfte, in unlauterer Weise diejenigen Anleger, die ihre Genussrechtsbeteiligungen bereits gekündigt hatten (wie es im Streitfall der Kläger getan hatte), zu einer Rücknahme dieses Schrittes zu veranlassen.
Ebenso zu Recht hat das Landgericht den Vortrag der Beklagten, wonach im Geschäftsjahr 2017 ein von der Rechtsvorgängerin erwirtschafteter Verlust das Genussrechtskapital vollständig aufgezehrt habe, schon deswegen im Streitfall für unerheblich angesehen, weil der Abfindungsanspruch des Klägers auf den 31. Dezember 2018, nicht 2017 zu berechnen gewesen wäre. Darüber hinaus ist der nicht weiter vereinzelte und in tatsächlicher Hinsicht nicht überprüfbare Vortrag der Beklagten mit der Darstellung der Wertentwicklung aus dem Abrechnungsschreiben vom 21. Dezember 2017 (Anl. K 9, Bl. 25 d. A.) ebenso wenig in Einklang zu bringen wie
mit der Anlegerinformation betreffend den Vertrag des Klägers und der dort dargestellten Vertragshistorie bis zum 31. Dezember 2018 (BI. 24 d. A.), ohne dass die
Beklagte diesen Widerspruch im Ansatz nachvollziehbar erläutert hätte.
Auch der in Bezug genommene, mit der Berufungsbegründung als Anl. BK 1 vorgelegte dreiseitige Ausdruck ohne inhaltliche Erläuterung und Belege der dortigen Wertansätze (Bl. 222 ff. d. A.) ersetzt keinen vereinzelnden überprüfbaren Sachvortrag zu der Wertentwicklung der Genussrechte des Klägers. Derartiger Vortrag obliegt im Streitfall der Beklagten, die (bzw. deren Rechtsvorgängerin) allein in der Lage wäre, zu der (nach dem oben Gesagten höchst unplausibel und widersprüchlich erscheinenden) Entwicklung des wirtschaftlichen Werts der Genussrechte bzw. des Genusskapitals vorzutragen.

Die Beklagte erhielt die Möglichkeit, zu den Hinweisen noch etwas vorzutragen oder die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen.

Hinweise zum Urteil des Landgerichts Lüneburg


Auch einer Berufung der CT Infrastructure Holding Ltd. gegen ein Zwischenurteil des LG Lüneburg, in welchem dieses die eigene Zuständigkeit für den Rechtsstreit angenommen hatte, sprach das OLG Celle keine guten Erfolgsaussichten zu. Es wies auch hier darauf hin, zu beabsichtigen, die Berufung durch Beschluss nach § 522 ZPO zurückweisen zu wollen und begründete dies wie folgt: 

1. Entgegen der Auffassung der Berufung hat das Landgericht seine internationale Zuständigkeit auch im Hinblick auf den Sitz der Beklagten im Vereinigten Königreich mit Recht aus Art. 17 Abs. 1 c EUGVVO hergeleitet. Bei dem (Beteiligungs-) Vertrag (Bl. 12 d. A.), aus dem der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit sein Begehr herleitet, handelt es sich um einen Verbrauchervertrag im Sinne des Art. 18 EuG-VVO, weil der Kläger hinsichtlich seiner Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter an der Rechtsvorgängerin der Beklagten, wie das Landgericht zutreffend und eingehend ausgeführt hat, als Verbraucher anzusehen ist. Insbesondere steht der Kläger nicht, wie die Berufung meint, im Hinblick auf seine Beteiligung einem Aktionär gleich. Der Kläger hat mit seinem gegen ratierliche Zahlungen im Wege eines, wie es in der Beitrittserklärung heißt, „Ansparplans“ erfolgten Beitritt als atypisch stiller Gesellschafter an der in Deutschland ansässigen GmbH, die Rechtsvorgängerin der Beklagten gewesen ist, keine einem Aktionär vergleichbare Rechtsstellung erlangt. Der Kläger hat sich zwar an dem finanziellen Risiko der Fondsgesellschaft beteiligt, jedoch keine ersichtlichen nennenswerten gesellschafterlichen Initiativrechte erlangt, die es rechtfertigen könnten, ihn im Verhältnis zur Beteiligungsgesellschaft wie einen Aktionär zu behandeln. Das ergibt sich anschaulich schon aus dem Schreiben der Thomas Lloyd Anlegerverwaltung vom Februar 2019 (Anl. K 4, Bl. 48 d. A.). Diesem Schreiben zufolge ist der Kläger vor der grenzüberschreitenden Verschmelzung der deutschen GmbH, an der er sich als atypisch stiller Gesellschafter beteiligt hatte, auf eine nach dem Brexit-Beschluss im Vereinigten Königreich gegründete Limited Company, nämlich die Beklagte, nicht einmal angehört worden.
Schon wegen der entgegenstehenden Rechtswirkung des Art. 18 EuGVVO konnten die Parteien nicht, wie die Beklagte meint, eine wirksame internationale Gerichtsstandsvereinbarung mit der Folge einer ausschließlichen Zuständigkeit britischer Gerichtsbarkeit treffen. Im Übrigen erscheint es fernliegend, die Bestimmung in § 19 des Vertrags über die Errichtung einer atypischen Gesellschaft (Bl. 39 d. A.) als Vereinbarung der Zuständigkeit britischer Gerichtsbarkeit verstehen zu wollen: Der Kläger hatte sich als stiller Gesellschafter an einer in Deutschland ansässigen GmbH beteiligt, als Gerichtsstand ist der Sitz der Unternehmensträgerin vereinbart worden. Dass die Beteiligungsgesellschaft (ohne den Kläger zuvor auch nur anzuhören) etliche Jahre später auf eine Limited Company mit Sitz in London verschmolzen worden ist (nachdem im Vereinigten Königreich die politische Entscheidung getroffen worden war, aus der EU austreten zu wollen), berührt den einmal begründeten Verbrauchergerichtsstand nicht, weil die Beklagte und deren Rechtsvorgängerin es sonst in der Hand hätten, sich durch Fusion dieser Bindung zu entziehen (BGH, Urteil vom 9. Februar 2017, IX ZR 67/16, Rn. 53).

Auch zu diesen Hinweisen erhielt die Beklagte die Möglichkeit noch etwas vorzutragen oder die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen.

Kommentar der Kanzlei AdvoAdvice

Das OLG Celle macht hier deutlich, dass es die Argumentation und auch die Vorgehensweise der CT Infrastructure Holding Ltd. kritisch sieht und den Berufungen keine große Chance einräumt. 

Sowohl die Umwandlung der Thomas Lloyd Investments GmbH als auch die Umwandlung der DKM Global Opportunities Fond 01 GmbH führen nicht dazu, dass nur britisches Recht anwendbar wäre. Die Anleger können nach Auffassung des OLG Celle an ihrem Gerichtsstand als Verbraucher Klagen erheben. 

Zudem sieht das OLG Celle wohl, so wie auch das LG Verden einen Anspruch des Anlegers auf Rückzahlung als gegeben an und leitet diesen sowohl aus den Genussrechtsbedingungen als auch aus einem Schadensersatzanspruch her. 

Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann zeigt sich erfreut über die Hinweise aus Celle und kommentiert diese wie folgt: "Das OLG Celle folgt hier unserer Argumentation zur Zuständigkeit deutscher Gerichts und auch zu einem Anspruch auf Rückzahlung der Anleger, die in Genussrechte investiert haben. Das ist ein gutes Zeichen für die weiteren Klagen der Anleger, die durch unsere Kanzlei vertreten werden."

Die Kanzlei AdvoAdvice wird weiter über die Entwicklung bei den Klagen der Thomas Lloyd Anlegergemeinschaft berichten und steht Betroffenen auch im kommenden Jahr 2021 weiterhin mit Rechtsrat zur Verfügung. 

Foto(s): Pixabay


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