ThomasLloyd-Gruppe : Widerruf möglich

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Investitionen in riskante Finanzprodukte wie die von Thomas Lloyd können sehr komplex und herausfordernd sein, v.a. wenn Besonderheiten der jeweiligen Anlageform nicht erläutert werden. Solche stille Beteiligung mit qualifizierter Rangrücktrittklausel beinhalten aber die Potenzierung der Risiken für Anleger.

In den vergangenen Jahren wurde immer wieder vor deren Anlageprodukten gewarnt.

Häufig wurden die Kapitalanlagen den Kunden in Anlagevermittlungs- oder Anlageberatungsgesprächen als risikolos und sicher „verkauft“. Ansehnliche Renditen wurden versprochen. Besonderheiten der jeweiligen Anlageform wurden oftmals nicht erläutert.

Ein Auszug der angebotenen Geldanlagen, die wir aktuell bearbeiten sind :

•   Stille Beteiligung an der Thomas Lloyd Cleantech Infrastructure Holding GmbH / DB 04/2018 A / DB 04/2018 D
•    ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Fund SICAV, Luxemburg

•    ThomasLloyd CTI 20 Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG
•    Teilschuldverschreibungen der Cleantech Infrastruktur GmbH / CTI1D SP /CTI1D / CTI2D
•    Teilschuldverschreibungen Thomas Lloyd Festzins 6 / 12 / 24
•    Kommanditbeteiligung der Zweiten Cleantech Infrastrukturgesellschaft 
•    Kommanditbeteiligung der Fünften Cleantech Infrastrukturgesellschaft / CTI15 / CTI9
•    Genussscheine Thomas Lloyd Private Wealth GmbH / Genussrechte Vierte Cleantech        Infrastrukturgesellschaft 

•    Stille Beteiligung an der Thomas Lloyd Cleantech Infrastructure Holding GmbH

•   ThomasLloyd SICAV SIF Cleantech Infrastructure Fund CTI 6 A/D

Zahlreiche Anleger haben diese Anlagen zwischenzeitlich gekündigt und warten teilweise seit Monaten und Jahren auf Auszahlungen durch die jeweiligen Gesellschaften. Hierbei werden die Anleger regelmäßig auf Nachrangvereinbarungen oder Auszahlungsvorbehalte verwiesen.

Anleger sollten sich hiervon nicht abhalten lassen ihre Kündigung nötigenfalls mit gerichtlicher Hilfe durchzusetzen, um ihre Auszahlungsansprüche zu durchsetzen.
Daneben stehen betroffenen Anlegern auch Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler dieser Anlageprodukte zu. 

Der BGH hat zwischenzeitlich in einem Urteil entschieden, dass qualifizierte Rangrücktrittsklauseln auch in Verträgen mit Gesellschaftern gegen das Transparenzgebot verstoßen und deshalb unwirksam sind (Urteil vom 24.10.2023). 

Der Bundesgerichtshof hat folgendes bestätigt: es besteht eine Aufklärungspflicht für die wesentlichen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen zwischen einer Fondsgesellschaft, den beherrschenden Gesellschaftern und der Treuhandgesellschaft. 

Ebenso hat das Landgericht Verden mit Urteil vom 17.07.2020 Ansprüche aus der Kündigung der Finanzanlage zugesprochen. 

Die Landgerichte Regensburg, Augsburg, Bochum, Ansbach, Darmstadt haben zugunsten der ThomasLloyd Anleger geurteilt. Danach haben auch Oberlandesgerichte positiv entschieden und den Geschädigten einen Anspruch auf Rückzahlung des investierten Kapitals zugesprochen.

Eine nicht ausreichende Aufklärung über personelle und gesellschaftliche Verflechtungen stellt damit ein hohes Haftungsrisiko für Anlageberater und Vermittler dar und kann einen Haftungsanspruch gegenüber dem Anleger begründen. 

In vielen Fällen kommt daher die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung von Aufklärungs- bzw. Beratungspflichten gegen den Vermittler oder das Unternehmen, für welches der Vermittler aufgetreten ist, in Betracht. Ob der einzelne Anleger solche Ansprüche erfolgreich verfolgen kann bedarf einer Prüfung des Einzelfalls, beispielsweise durch einen im Bereich des Kapitalanlagerechts spezialisierter Rechtsanwalt.

Wir beraten und vertreten seit mehr als 19 Jahren als Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht insbesondere geschädigte Kapitalanleger bei fehlgeschlagenen Kapitalanlagen u.a. gegenüber Anlagegesellschaften, Anlagevermittlern, Anlageberatern und Banken / Sparkasse sowie Prospektverantwortlichen oder Treuhändern. Ein weiterer Schwerpunkt unserer Tätigkeit ist die Beratung in Massenschadensfällen des Anlagebetrugs oder betrügerischer Schneeballsystemen, Online-Anlagebetrugs u.a. i.V.m Online Trading Plattformen, Kryptowährungen & Kryptoassets - von Blockchain und Smart Contracts zu digitalen Währungen, elektronischen Wertpapieren und Krypto-Kapitalanlagen.

Unsere langjährige Praxiserfahrung und Spezialisierung auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts versetzt uns in die Lage Problemstellungen schnell zu erfassen, praxisnahe Lösungen zu erarbeiten und umzusetzen, um die rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen unserer Mandanten optimal zu vertreten und deren Ansprüche durchzusetzen bzw. abzuwehren.

Sie möchten schnell Ihre Möglichkeiten auf Schadensersatz und Rückabwicklung Ihrer Beteiligung prüfen lassen? Nach Auswertung Ihrer Unterlagen erhalten Sie umgehend eine fachlich fundierte Ersteinschätzung hinsichtlich der Erfolgsaussichten Ihres Falles.


KSR Rechtsanwaltskanzlei
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Gutenstetter Str. 2
90449 Nürnberg

Telefon: 0911/760 731 10
E-Mail: 
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Siegfried Reulein

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Telefon: 0911/760 731 10
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In unseren topmodern ausgestatteten und lichtdurchfluteten Kanzleiräumen widmen wir uns der ganzheitlichen Lösung rechtlichen Probleme unserer Mandanten, verbunden mit einer tiefgreifenden Servicekultur.

Aufgrund einer guten Verkehrsanbindung durch die Stadtautobahn „Südwesttangente“ sowie einem umfangreichen Angebot kostenfreier Parkplätze direkt vor der Kanzlei sind wir für Mandanten bestens zur Wahrnehmung persönlicher Gespräche erreichbar.

Um eine hohe Qualität der Beratung und Mandatsbearbeitung gewährleisten zu können, können persönliche Gesprächstermine nur nach Vereinbarung innerhalb unserer üblichen Bürozeiten

Montag bis Donnerstag 08.30 Uhr bis 17.30 Uhr
Freitag 08.00 Uhr bis 16.30 Uhr

sowie auf Wunsch auch außerhalb unserer Bürozeiten erfolgen.

Foto(s): Siegfried Reulein


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