Tipps zur Vorsorgevollmacht 2019

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Wenn man vorsorglich sicherstellen möchte, dass bei einer zukünftig eintretenden Geschäftsunfähigkeit die eigenen Interessen und Wünsche durchgesetzt und vollzogen werden, dann empfiehlt es sich dringend, eine Vorsorgevollmacht zu errichten.

Denn eine Vorsorgevollmacht verhindert, dass womöglich fremde Personen als Betreuer bestellt werden. Durch eine Vorsorgevollmacht hat man es selbst in der Hand, eine bestimmte Person als Bevollmächtigten zu benennen und deren Handlungsbefugnisse zu steuern und festzulegen.

Eine Vorsorgevollmacht bedarf zwar grundsätzlich keiner notariellen Beurkundung. Die notarielle Beurkundung kann aber empfohlen werden, da diese im Rechtsverkehr einer höheren Akzeptanz unterliegt. Auch kann sich der Notar bei der Beurkundung selbst noch ein Bild von der Geschäftsfähigkeit der Person verschaffen.

In der Vollmacht sollte die bevollmächtigte Person konkret bezeichnet werden. Es können auch mehrere Personen zusammen bestellt werden und es kann ein Ersatzvertreter benannt werden.

Detailliert und sehr konkret müssen die Handlungsbefugnisse niedergeschrieben und aufgezählt werden.

Es sollte also vermieden werden, nur pauschale Bestimmungen zu treffen, wie beispielsweise „XY ist berechtigt, mich in allen vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheiten zu vertreten“.

Welche Maßnahmen davon konkret betroffen sein sollen, ist zur eigenen Sicherheit genau zu bestimmen. Sind bereits Erkrankungen und deren Folgen bekannt, kann dies zur Grundlage einer Lösung und bestimmter Verhaltensbefugnisse gemacht werden. Ist ein spezielles Heim oder andere Unterbringung gewünscht und bekannt, sollte dies konkret bezeichnet werden. Sollte eine Wohnungsauflösung oder der Abbruch medizinischer Maßnahmen anstehen, sind auch hierzu konkrete Wünsche und Ausführungen zur eigenen Absicherung zu empfehlen (ggf. unter Abstimmung mit dem zuständigen Arzt).

Hinsichtlich der Vermögenssorge, wozu Forderungen, Schulden, Bankgeschäfte und andere Rechtsgeschäfte zählen, empfiehlt es sich, der Person des Vertrauens eine Bankvollmacht und eine postmortale Vollmacht auszustellen, damit sie auch nach dem Tod die Geschäfte weiterführen kann und das Vermögen verwalten kann, bis die Erbschaft geklärt ist.

Der Person können auch Pflichten auferlegt werden, wie die Art der Erstellung eines Verzeichnisses zur Rechenschaft über die vermögenswerten Handlungen. Ebenso können Handlungen untersagt werden, wie z. B. der Verkauf, die Belastung und Schenkung von Gegenständen oder Immobilien des Vollmachtgebers.

Insgesamt ist die Erstellung einer Vorsorgevollmacht eine sehr persönliche Angelegenheit, die detailliert und konkret in jedem Einzelfall abgestimmt werden muss.

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. 


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