Traum-Schulplatz verweigert? Die Schulplatzklage Teil 2 – Verfahren und schnelle Erfolge sichern

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Im ersten Teil der Serie der Kanzlei Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht Iris Schuback zur Schulplatzklage und Sicherung des Wunschschulplatzes wurde dargestellt, was eine Schulplatzklage ist, wann sie zweckmäßig ist und welche Komponenten für einen Erfolg sprechen https://www.anwalt.de/rechtstipps/wunschschule-abgelehnt-was-nun-die-schulplatzklage_071738.html.

In diesem zweiten Teil der Serie werden Tipps gegeben, welches Verfahren in welchen Fällen sinnvoll sein kann, und welche Erfolgsstrategien sich mit Anwaltserfahrung bewährt haben.

Wie kommt eine fehlerhafte Entscheidung zustande? 

Bei der Auswahl der Schüler durch die Schulen und die Schulbehörden in jedem neuen Schuljahr bei Überhang an Bewerbern für bestimmte Wunschschulen haben die Schulen und Behörden bestimmte Kriterien einzuhalten. Diese sind in einer Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen normiert und unterscheiden sich in der Priorität der Kriterien in den verschiedenen Bundesländern. Die Verteilung der Bewerber auf die vorhandenen Schulplätze ist dabei oft fehlerhaft, weil mal Verfahrensfehler erfolgen, mal die Auswahlkriterien falsch angewendet werden und Schüler – fehlerhaft – auf Plätze gesetzt werden, wodurch ein anderer eine unberechtigte Ablehnung erhält, und mal werden zu berücksichtigende Gründe – wie Härtefall oder Inklusions- und Förderbedarf – nicht oder falsch gewürdigt. Oftmals haben auch die Behörden noch keine Kenntnis von den tatsächlich entscheidenden Argumenten, weil die Eltern in ihrer Schulanmeldung nicht wussten, auf welche es ankommt für ihr Kind und was sie konkret vortragen müssen.

Die Fehler der Schulen und Behörden bei der Auswahl werden den Eltern nicht bekannt, da diese erst in einem Schulplatzeilklagefall vor dem Gericht durch den spezialisierten Fachanwalt aufgedeckt werden müssen. Dieser erhält die Offenlegung der erfolgten Auswahl durch die Behörde in dem gerichtlichen Eilverfahren. Sobald er diese erhält, was oftmals 20 Seiten umfasst, kann er diese im Detail auf Fehler hin – formelle und inhaltliche – „sezieren“ und weitere Kritik und Anfechtungspunkte vortragen. 

Wann stellt man erfolgreich die richtigen Weichen?

Erfahrene Schulplatzkläger wissen aber, wie sie aber auch schon vorher die Weichen stellen können, um auch schon vor dieser Offenlegung der Verteilungen nach den Kriterien an einen gewünschten Schulplatz möglichst schnell zu kommen, da sie die Rechtsprechung dazu kennen und über viel Erfahrung in der Geltendmachung und im Einklagen von Schulplätzen verfügen. 

Die Vorgehensweisen der Schulbehörden und Schulen auf Anfechtung von Ablehnung der Wunschschulen variieren dabei jedes Schuljahr, sodass es wichtig ist, dass der Anwalt über jahrelange regelmäßige Erfahrung in einem sehr hohen Umfang bzgl. dieser Aufgabe verfügt.

Regelmäßig legt man zunächst fristwahrend einen Widerspruch ein gegen die Zuweisung zu einer nicht gewünschten oder beantragten Schule und Ablehnung der beantragten Wunschschule. Er muss sodann umfassend, jedoch unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Rechtsprechung des betreffenden Verwaltungsgerichts und Oberverwaltungsgerichts, zur Vermeidung von nicht treffenden oder gar kontraproduktiven Motiv-Argumenten, umfassend und gründlich begründet werden. Zeitnah sollte zum richtigen Zeitpunkt ein Eilantrag beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden, der sehr umfassend und detailliert ist und einen großen Darlegungsumfang hat. Hierbei hat sich ein bestimmter zeitlicher Abstand zur Widerspruchserhebung bewährt.

Wenn keine Einigung vorher erfolgt, entscheidet dann das Gericht über die in der Eilklagebegründung kritisierten Auswahlen der Schule oder Schulbehörde. Oftmals kommt es dabei zu einer Einigung, ansonsten erfolgt eine richterliche Entscheidung durch Beschluss. Dieser erfolgt stets noch vor dem Beginn des neuen Schuljahres.

Die meisten Eltern möchten jedoch noch vor den Sommerferien Klarheit und eine Entscheidung für ihr Kind.

Kann man das Verfahren und den Platz auch schon vor den Ferien geklärt haben?

Die Kanzlei Rechtsanwältin Schuback hat durch abgestimmte Taktik in den letzten Jahren, so auch dieses Jahr, fast alle geltend gemachten Schulplätze vor Ende der Sommerferien durchgesetzt und erhalten. Allerdings werden in dieser Kanzlei auch solche Schulplatzklagewünsche, die offensichtlich ohne jegliche Erfolgschance sind, unter rechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen der Erstberatung erläutert und dann in die Vertretung nicht hereingenommen, um die Eltern vor falschen Hoffnungen zu schützen vor. Insoweit wird bereits nach rechtlichen Erfolgskriterien vorgefiltert.

Die jeweiligen Entscheidungsträger in der Verwaltung haben entweder die kritisierten Fehler in der Anfechtung durch Widerspruch und Eilklage berichtigt, indem sie den Schulplatz dann zur Verfügung stellten und dabei oft auch einen großen Teil der Kosten des Mandanten erstattet. In anderen Fällen wurden – andere – Belegungsfehler auf den Widerspruch und die Eilklage hin eingeräumt, und der Platz sodann zugewiesen, wiederum in anderen Fällen wurde er einigungshalber zur Verfügung gestellt, damit der Eilklageantrag nicht mehr vom Gericht entschieden wird. Viele Fälle konnten mit besonderen rechtlichen Situationen begründet und durchgesetzt werden, dabei ist dann vom Fachanwalt, der im Schulrecht vertieft als Schwerpunkt tätig ist wie Rechtsanwältin Iris Schuback, dies gründlich aufzubereiten.

In allen Fällen des Schuljahrgangs 2016 wurden alle hier geführten Verfahren erfolgreich abgeschlossen. Die im Schuljahrgang 2017 hier geführten Fälle wurden überwiegend fast alle gewonnen bzw. durchgesetzt bis auf zwei letzte, die noch in der Klärung derzeit (Anfang August 2017) offen sind beim Gericht.

Dies wird erreicht durch frühzeitiges, proaktives und abgestimmtes Handeln, durch Widerspruchsverfahren und gerichtliches Eilverfahren mit ausgefeilter, individuell auf jeden einzelnen Schüler und seine Lage abgestimmter Rechtsprüfung und gründlichem Vortrag dazu, unter Berücksichtigung der erfolgreich verlaufenen Fälle.

Diese finden sich im Regelfall selten in den öffentlichen Urteilsdatenbanken, da die meisten Schulplatzklagefälle durch Einigungen mit dem Schulanwalt erfolgreich abgeschlossen werden, wobei zudem viele Entscheidungen des Gerichts nicht veröffentlicht werden, sodass der in dem Gebiet ständig intensive tätige Fachanwalt über einen sehr umfangreichen eigenen Pool an Entscheidungen des Verwaltungsgerichts sowie erfolgreichen Vorgehensweisen und Gründen in seiner Kanzlei verfügt, der umso größer ist, je länger und je häufiger er Fälle hierzu als Fachanwalt für Verwaltungsrecht bearbeitet.

Was, wenn wir als Eltern den Widerspruch erst einmal selbst eingelegt haben und nun warten?

Viele Eltern probieren zunächst, einen Widerspruch selbst zu führen, um Kosten zu sparen.

Sie erhalten darauf von der Schulbehörde eine Eingangsmitteilung ihres Widerspruchs mit der Bitte, abzuwarten und nicht nachzufragen, um die Bearbeitungszeit nicht zu verlängern.

Erfahrungsgemäß erhalten die Betroffenen keine frühzeitigen Entscheidungen, sondern ihre Widersprüche werden erfahrungsgemäß erst in den Sommerferien bearbeitet und dann häufig abgelehnt. Der Grund liegt im Verfahren. Ein gezieltes und rechtlich strukturiertes Vorgehen macht deshalb frühzeitig Sinn.

Aber auch dann, wenn man zunächst selbst abwartet, lohnt sich auch in den Schulferien sehr oft ein anwaltliches Tätigwerden und so wenden sich an die Kanzlei Iris Schuback auch noch Ende Juli und sogar im August Eltern, die auf ihren eigenen Widerspruch, oder den eines sonst für sie tätigen Anwalts in anderen, allgemeinen, Sachen nichts hörten, oder bereits die Zurückweisung ihres Widerspruchs erhalten haben, damit nun noch zum Ende der Ferien der geeignete gerichtliche Weg geführt wird.

Denn oft tragen die Eltern der betroffenen Schüler selbst nicht die tatsächlich treffenden und relevanten Rechtsargumente vor, oftmals tragen sie sogar kontrapoduktive Erwägungen vor und meist wissen sie auch mangels Erfahrung nicht, welche Unterlagen und Informationen notwendig sind, in welcher Art und Weise, welcher Güte und Qualität und welcher Tiefe der Unterlageninhalte. Dies kann man als Fachanwalt dann auch noch in den Schulferien nachbessern, vertiefen, berichtigen und auf die richtigen rechtlichen Füße stellen.

Fazit

Zwar ist die Erfolgschance umso höher, je frühzeitiger der Betroffene einen erfahrenen Schulanwalt aufsucht, aber auch in den laufenden Sommerferien sind ein erfolgreicher Eilantrag und ein erfolgreiches Verfahren sehr oft noch möglich.

Sollten Sie selbst kurz vor Beginn der Schulferien oder in den Schulferien noch immer auf Ihren Widerspruch hin abgewartet haben und auf eine Antwort und Klärung der Schule oder Schulbehörde auf Ihren eigenen Widerspruch warten, helfe ich Ihnen gern, dies noch möglich zügig zu klären und zu „retten“, um noch in den Ferien selbst, spätestens vor Ende der Schulferien, eine gerichtliche Entscheidung oder eine Einigung zu erhalten, damit Sie selbst beruhigt in Ihre Familiensommerferien fahren können.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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