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Trotz Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zum ARGE-Meldetermin

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist nicht immer ausreichend, wenn es um einen Meldetermin bei der ARGE oder der Agentur für Arbeit geht. Denn diese Einrichtungen dürfen von einem kranken Leistungsempfänger unter gewissen Voraussetzungen eine besondere Bescheinigung anstelle einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangen. Zu diesem Urteil gelangte das Sozialgericht in Karlsruhe.

Im konkreten Fall ging es um eine Arbeitnehmerin, die einen Meldetermin versäumte. Am Tag danach legte sie beim ARGE-Jobcenter eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ihres Arztes vor. Dabei stand in der Meldeaufforderung ausdrücklich, dass in einem solchen krankheitsbedingten Fall eine spezielle Bescheinigung notwendig ist. Daraufhin wurde das ALG II der Frau gesenkt. Dagegen stellte die Frau Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Klage-Wirkung. Dieser Klage gab das Sozialgericht Karlsruhe aber nicht statt.

Denn das Gericht erklärte, die Behörde dürfe diese spezielle Bescheinigung in Einzelfällen bei erkrankten Leistungsempfängern verlangen. Dies sei besonders dann möglich, wenn begründete Anhaltspunkte vorliegen, nach denen die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit nicht auch zum gleichen Zeitpunkt die Unfähigkeit begründe, den Meldetermin wahrzunehmen. Zudem sei die Frau, die schon mehrere Meldetermine nicht wahrgenommen und dabei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt hatte, darauf hingewiesen worden.

(SG Karlsruhe, Urteil v. 10.11.2010, Az.: S 15 AS 3923/10 ER)

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