UDI Festzins: Anlegern droht Zahlungsausfall! Anwaltsinfo!

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Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hatte mit Pflichtmitteilungen vom 18.12.2020 auf einen möglichen Ausfall von Forderungen bei diversen UDI-Nachrangdarlehen hingewiesen, worauf die Kanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin und Hamburg hinweist.

Die Meldungen der BaFin vom 18.12.2020 betreffen die Nachrangdarlehen UDI Immo Sprint Festzins I, UDI Energie Festzins 13 und UDI Energie Festzins 14.

So weist die BaFin z.B. in ihrer Veröffentlichung vom 18.12.2020 nach § 11 Abs. 1 Vermögensanlagengesetz betreffend die Emittentin UDI Energie FESTZINS 14 auf folgendes hin:

"Der Emittentin stehen aus der Gewährung von Nachrangdarlehen an mehreren Projektgesellschaften Forderungen gegen diese auf Zins- und Rückzahlung zu. Die Vornahme von Zahlungen auf diese Verbindlichkeiten kann nach den derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnissen einiger dieser Projektgesellschaften nicht aus Jahresüberschüssen oder sonstigem freien Vermögen gezahlt werden. Wegen der in den Nachrangdarlehensverträgen vereinbarten Nachrangigkeit der gewährten Darlehen machen diese Projektgesellschaften unter Berufung auf diese Nachrangigkeit und ihre wirtschaftlichen Verhältnisse berechtigterweise ein Leistungsverweigerungsrecht geltend und lehnen zum jetzigen Zeitpunkt die Leistung weiterer Zins- und Rückzahlungen an die Emittentin ab".

Anleger müssen damit aufgrund der obigen Meldungen leider mit Verlusten rechnen und es stellt sich somit die akute Frage, ob die Anleger das Geld am Ende der Laufzeit zurück erhalten, durch die Nachrangdarlehen sind Anleger in einem eventuellen Insolvenzfall auch schlecht geschützt vor Verlusten, weil hierfür keine Einlagensicherung besteht und die Anleger mit einem Nachrangdarlehen erst hinter den vorrangigen erstrangigen Forderungen anderer Gläubiger stehen.

Anleger sollten nach Ansicht von Dr. Späth & Partner immer ihre Möglichkeiten wie eine außerordentliche Kündigung des Darlehensvertrages prüfen, was natürlich immer im Einzelfall geprüft werden muss.

Auch könnten Ansprüche gegen die Initiatoren und Anlageberater und -vermittler geprüft werden-

Ein Anlageberater oder -vermittler schuldet dabei immer eine anleger- und objektgerechte Beratung, ebenso wie eine eigene "Plausibilitätprüfung" der Anlage. Sollte diese Beratung nicht nicht ordnungsgemäß erfolgt sein, der Anleger also z. B. nicht über alle Chancen und Risken der Anlage aufgeklärt worden sein, so könnten Schadensersatzansprüche vom Anleger gegen den Anlageberater/-vermittler ausgelöst werden, die auf Rückabwicklung der jeweiligen Beteiligung zielen.

Dabei sollten UDI-Anleger nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten mbB umgehend handeln, um ihre Rechte umgehend zu wahren.

Für rechtsschutzversicherte Anleger stellen Kanzleien wie Dr. Späth & Partner auch gerne eine kostenlose Anfrage an die Rechtsschutzversicherung des jeweiligen Anlegers.

Betroffene UDI-Anleger können sich gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB wenden, Dr. Späth & Partner sind seit dem Jahr 2002, und somit seit über 18 Jahren, schwerpunktmäßig und erfolgreich im Bank- und Kapitalmarktrecht aktiv.



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