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Überführungskennzeichen – Worauf kommt’s an?

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Spezielle Kennzeichen helfen dabei, ein Fahrzeug nicht gleich voll anmelden zu müssen – etwa die Kennzeichen mit rotem oder gelbem Balken. Für sie gelten aber auch einige rechtliche Besonderheiten. Sie fallen auf im Straßenverkehr: die Sonderkennzeichen zum kurzzeitigen Gebrauch eine Fahrzeugs. Unterschieden werden Kurzzeit- und Ausfuhrkennzeichen sowie das altbekannte rote Kennzeichen.

Kurzzeitkennzeichen und Ausfuhrkennzeichen

Beide Kennzeichen tragen ihr Ablaufdatum in einem farblich hervorgehobenen Rand. Ist dieser gelb, so handelt es sich um das Kurzzeitkennzeichen. Dann beträgt die maximale Verwendungszeit fünf Tage. Ist der Balken dagegen rot, handelt es sich um ein Ausfuhrkennzeichen, das zur Überführung ins Ausland dient. Dieses ist in der Regel 15, 30 oder 90 Tage aber auch bis zu einem Jahr gültig. Bei über 90 Tagen entfällt die Steuerfreiheit. Beide Kennzeichen erhält man gegen Gebühr und Vorlage von Zulassungspapieren, Ausweis - bei Firmen Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung - sowie einer elektronischen Versicherungsbestätigung bei jeder Zulassungsstelle. Erfolgt die Anmeldung später bei der gleichen Versicherung, verrechnen diese meist die Ausgaben für die Deckungszusage. Das Kennzeichen ist fest am Fahrzeug anzubringen. Wenn nicht, versagen manche Versicherungen ihren Schutz. Außerdem kann das 40 Euro und einen Punkt kosten und bei Unfällen zu einem Verfahren wegen Kennzeichenmissbrauchs führen.

Einsatz nur zur Probefahrt, Überführung oder Weg zur Hauptuntersuchung

Das Fahrzeug darf mit den Kennzeichen nur Probe gefahren, überführt oder zum Termin der Haupt- und Abgasuntersuchung bewegt werden. Ansonsten drohen 90 Euro Bußgeld wegen Fahrens ohne Zulassung. Ebenso ist die Verwendung des Kennzeichens an mehreren Fahrzeugen verboten. Bei Zuwiderhandlung kostet das 50 Euro und drei Punkte in Flensburg. Das Gleiche droht bei Fahrt außerhalb des auf dem Schild angegebenen Zeitraums. Der Weiterverkauf des Kennzeichens ohne vorherige Mitteilung an die Zulassungsbehörde kann sogar strafbar sein. Grund: Ansonsten wäre die Ermittlung des Fahrzeughalters nach einem Unfall erschwert.

Rotes Kennzeichen nur noch für Gewerbetreibende

Die Ausgabe roter Kennzeichen ist nur noch gewerblich Tätigen vorbehalten. Sie müssen in einem speziellen Heft festhalten, wer das Kennzeichen erhalten hat und auf dessen Rückerhalt achten. Die anderen Kennzeichen dagegen dürfen von ihrem Eigentümer vernichtet werden. Das war auch der Grund für ihre Einführung. Als die Zulassungsstellen früher noch an Privatleute rote Kennzeichen ausgaben, erhielten sie diese häufig nicht zurück. Der dadurch bedingte Aufwand zur Nachverfolgung wurde letztlich zu groß.

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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