Übernahme von Geldbußen durch den Arbeitgeber

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Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte über die Frage zu entscheiden, ob die Übernahme einer verhängten Geldbuße oder einer Geldauflage, die in einem Bußgeld- bzw. Strafverfahren gegen einen Arbeitnehmer verhängt wurden, Arbeitslohn ist.

Der BFH hat dies dann bejaht, wenn die Übernahme der verhängten Geldbuße nicht ganz überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers stand. Besteht jedoch ein nicht ganz unerhebliches Eigeninteresse des Arbeitnehmers, ist das ganz überwiegende eigenbetriebliche Interesse ausgeschlossen.

Als Maßstab zur Bestimmung des Eigeninteresses des Arbeitnehmers wird dessen „Bereicherung" herangezogen. Je höher die Bereicherung aus seiner Sicht ist, um so geringer zählt das aus Sicht des Arbeitgebers vorhandene betriebliche Eigeninteresse.

Darüber hinaus hat der BFH klargestellt, dass vom Arbeitgeber übernommene Geldbußen oder Geldauflagen nicht als Werbungskosten abgesetzt werden können. Eine Ausnahme wird nur dann zugelassen, wenn die Geldauflage zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens verhängt und gezahlt wurde.

Das Urteil des BFH ist in dieser Allgemeinheit kritikwürdig: Eine Abwägung der widerstreitenden Interessen hätte vorliegend auch eine anderslautende Entscheidung herbeiführen können.

Das Interesse des Arbeitgebers an einer schnellen Beendigung eines öffentlichkeitswirksamen Strafverfahrens und die damit verbundene Gefahr von negativer Presse wurden dabei nicht ausreichend berücksichtigt. Allein die „Entlastung" des Arbeitnehmers kann dieses Interesse nicht obsolet werden lassen, hinzu sollten weitere Umstände treten.

Nichtsdestotrotz müssen die Grundmaximen des Urteils ab sofort durch Arbeitgeber beachtet werden. Dies auch vor der Frage, ob die Übernahme von Auflagen oder Strafzahlungen durch das Unternehmen ein Strafbarkeitsrisiko wegen Untreue beinhaltet. Auch hier bildet das unternehmerische Interesse den Maßstab.

Vor derartigen Zahlungen ist daher die Einholung einer sachverständigen Stellungnahme unerlässlich.

Rechtsanwalt Sandro Dittmann

Dittmann Rechtsanwälte - Dresden Leipzig

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