Überstunden bewusst falsch abgerechnet - fristlose Kündigung gerechtfertigt -

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„Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung iSv. § 626 Abs. 1 BGB darzustellen. Dies gilt für den vorsätzlichen Missbrauch einer Stempeluhr ebenso wie für das wissentliche und vorsätzlich falsche Ausstellen entsprechender Formulare. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung an, sondern auf den mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren Vertrauensbruch. Der Arbeitgeber muss auf eine korrekte Dokumentation der Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer vertrauen können. Überträgt er den Nachweis der geleisteten Arbeitszeit den Arbeitnehmern selbst und füllt ein Arbeitnehmer die dafür zur Verfügung gestellten Formulare wissentlich und vorsätzlich falsch aus, so stellt dies in aller Regel einen schweren Vertrauensmissbrauch dar. Der Arbeitnehmer verletzt damit in erheblicher Weise seine Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB) gegenüber dem Arbeitgeber“. – heißt es in den Entscheidungsgründen des Bundesarbeitsgerichts vom 13.12.2018, 2 AZR 370/18 -

Arbeitnehmer gleicht Wegfall der Erschwerniszulage durch nicht geleistete Überstunden aus – fristlose Kündigung gerechtfertigt

Der Arbeitnehmer wiederum war der Auffassung, er dürfe Überstunden, die er nicht erbracht hat, als geleistete in der Dokumentation des Arbeitgebers eintragen, und zwar als eine Art Rechtfertigung dafür, weil für ihn die Erschwerniszuschläge weggefallen waren.

Laut BAG ändert solche Denkweise des Arbeitnehmers nichts am Vorsatz

BAG: „Der Kläger handelte vorsätzlich. Er trug in die Forderungsnachweise absichtlich nicht geleistete Überstunden ein. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass er der Beklagten die falsch ausgefüllten Forderungsnachweise mit dem Ziel vorlegte, für die tatsächlich nicht erbrachten Überstunden Vergütung zu erhalten, auf die er keinen Anspruch hatte. Es ging ihm dabei darum, den Wegfall der Erschwerniszuschläge auszugleichen…Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, er habe nicht alle tatsächlich geleisteten Überstunden geltend gemacht und ihm hätten auch weiterhin Erschwerniszuschläge gemäß § 19 TVöD zugestanden. Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung zur korrekten Dokumentation der geleisteten Arbeitszeit wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass andere Arbeitsleistungen zwar erbracht, aber nicht ordnungsgemäß abgerechnet worden sind.“

Arbeitnehmer kann sich nicht auf – unverschuldeten Rechtsirrtum – berufen -

BAG: „Der Kläger unterlag keinem unverschuldeten Rechtsirrtum…Er musste vielmehr nach sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage damit rechnen, dass er nicht anstelle der Erschwerniszuschläge monatlich sieben, tatsächlich nicht geleistete Überstunden abrechnen darf. Insbesondere konnte er nicht darauf vertrauen, dass die Beklagte entsprechende Vereinbarungen schließen oder billigen würde. Die Personalreferentin hatte dem Kläger nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts mitgeteilt, in Bezug auf die Erschwerniszuschläge bei der Beklagten „keine Chance“ zu haben.“

Arbeitgeber über Jahre hinweg - monatlich - um bis zu sieben Stunden über die erbrachte Arbeitsleistung getäuscht

Das Bundesarbeitsgericht kommt zu der Entscheidung, dass die Interessenabwägung zum Nachteil des Arbeitnehmers auszufallen hat.

Begründung des BAG:“ ….der Kläger hat seine Pflichten – indem er die Beklagte über Jahre hinweg monatlich um bis zu sieben Stunden über die erbrachte Arbeitsleistung täuschte und sie dadurch zu Zahlungen veranlasste, auf die er keinen Anspruch hatte – so schwer verletzt, dass eine Hinnahme dieses vorsätzlichen und systematischen Fehlverhaltens nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich – auch für ihn selbst erkennbar – ausgeschlossen war.“

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