Umfang der Mangelnachbesserung: Im Einzelfall Abriss und Neubau!

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Der Auftraggeber (AG) hatte den Auftragnehmer (AN) mit der Erstellung des Rohbaus für ein Einfamilienwohnhaus beauftragt. Während der Ausführung hatte er vom Sachverständigen festgestellte Mängel am Mauerwerk zu beanstanden. Partiell fehle der Klebemörtel, die Überbindemaße seien unterschritten, der Grundriss weise eine Winkelabweichung auf, am Sturzlager befänden sich durchgehende Stoßfugen und Ziegelstückchen, die Stoßfugenspalten seien zu groß und an zwei Stellen im Erdgeschoss fehle der Verband der tragenden Innenwände. Der AN beseitigte die Mängel nicht. Der AG sprach dem AN die Kündigung aus und nahm ihn gerichtlich auf Zahlung eines Kostenvorschusses in Anspruch und daneben die Architekten als Bauleiter. Das Landgericht verurteilte den AN und darüber hinaus auch die Architekten zur Zahlung eines Kostenvorschusses für partielle Nachbesserungsarbeiten. Denn da die Standsicherheit des zu errichtenden Gebäudes durch die Mängel des Mauerwerksverbandes nicht beeinträchtigt sei, könne ein mangelfreier Zustand durch eine lokale Nachbesserung mittels Schließung der Stoßfuge, partiellen Mauerwerksaustauschs, Ausbesserung der Mauerwerksrisse mit Quellzement und einer Putzarmierung erfolgen, ohne dass der Abriss und die vollständige Neuherstellung des Rohbaus erforderlich seien.

Der AG geht in die Berufung mit der Begründung, durch die lokalen Nachbesserungsmaßnahmen, die der Sachverständige in seinem Gutachten vorgeschlagen habe, könne keine vollständige Mangelbeseitigung erzielt werden.

Das OLG Dresden gab der Berufung im Wesentlichen Erfolg mit der Begründung, zur Beseitigung der Mängel des Mauerwerks sei die vollständige Neuherstellung notwendig. Durch die vom Sachverständigen aus technischer Sicht ausreichenden partiellen Nachbesserungen könne kein vertragsgemäßer Zustand erreicht werden. Sei nichts anderes vereinbart, sichere der Unternehmer in der Regel stillschweigend die Beachtung der anerkannten Regeln seines Fachs zu, wie sie unter anderem in DIN-Normen, Unfallverhütungsvorschriften etc. niedergelegt sein könnten. Auch ein technischer oder merkantiler Minderwert stelle einen Mangel dar.

Unverhältnismäßigkeit sei nur in Ausnahmefällen anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles das Bestehen auf einer ordnungsgemäßen Erfüllung einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen würde. „Hohe Kosten“ stünden der vollständigen Nachbesserung nicht ohne Weiteres entgegen. Entscheidend seien die Interessen der Parteien im Einzelfall, unter anderem ob die Funktionsfähigkeit des Werkes beeinträchtigt werde. Es falle insbesondere auch der merkantile Minderwert des Gebäudes ins Gewicht. Dieser bestehe in der herabgesetzten Verwertungsmöglichkeit der Bauleistung, wenn als Folge eines nicht zu beseitigenden Mangels oder nach Behebung beseitbarer Mängel ein geringerer Verkaufspreis oder eine geringere Beleihbarkeit zu erwarten sei. Gemessen daran sei vorliegend die umfassende Neuerrichtung des Werkes nicht unverhältnismäßig.

 (OLG Dresden vom 02.02.2017, 10 U 672/12)


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