Umkleidezeit ist häufig vergütungspflichtige Arbeitszeit!

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BAG NZA 2018, 180

Umkleidezeit ist häufig vergütungspflichtige Arbeitszeit!

Ist ein Arbeitnehmer* zum Tragen einer Dienstkleidung verpflichtet, muss die Zeit die zum Umziehen benötigt wird laut Bundesarbeitsgericht in sehr vielen Fällen vergütet werden.
Es handelt sich dabei nämlich bereits um Arbeitszeit.

Voraussetzung dafür ist, dass das Tragen der Dienstkleidung ausschließlich während der Arbeitszeit auf Anweisung des Arbeitgebers erfolgt und der Arbeitnehmer selbst kein objektiv feststellbares eigenes Interesse am Tragen dieser Arbeitskleidung hat.
Außerdem muss die Arbeitskleidung so auffällig sein, dass bereits von außen erkennbar wird, dass es sich dabei um Arbeitskleidung handelt.

  1. Anweisung des Arbeitgebers die Dienstkleidung ausschließlich während der Arbeitszeit zu tragen:
    Der Arbeitgeber schreibt vor, dass die Dienstkleidung während der Arbeitszeit zwingend angezogen werden muss. Der Arbeitnehmer hat kein Wahlrecht, ob er seine eigene Kleidung trägt oder die ihm zur Verfügung gestellte Arbeitskleidung. Gleichzeitig ist es ihm nicht gestattet die Arbeitskleidung in seiner Freizeit zu tragen.
     
  2. Kein eigenes Interesse des Arbeitnehmers am Tragen der Arbeitskleidung:
    Regelmäßig hat der Arbeitnehmer kein eigenes Interesse am Tragen der Arbeitskleidung, wenn diese besonders auffällig ist, also nicht einer herkömmlichen Freizeitbekleidung entspricht. Der Arbeitnehmer hat nämlich in der Regel nichts davon Dritten zu offenbaren welcher beruflichen Tätigkeit er nachgeht. Die Arbeitskleidung nützt dann eben nur dem Arbeitgeber.

    Ein eigenes Interesse am Tragen der Arbeitskleidung wird aber unter Umständen angenommen, wenn der Arbeitnehmer sich zu Hause umziehen darf und damit die Arbeitskleidung auf dem Weg zur Arbeit bereits tragen darf. Das liegt daran, dass der Arbeitnehmer sich selbstverständlich auch sonst etwas angezogen hätte.
    Allerdings darf diese dann nicht zu auffällig sein ( siehe unten ).
     
  3. Auffälligkeit der Arbeitskleidung: 
    Ein weiteres wichtiges Indiz an der Vergütungspflicht besteht, wenn die Arbeitskleidung eine bestimmte Berufsgruppe auf den ersten Blick erkennen lässt, oder ein Firmenschriftzug besonders auffällig zu sehen ist.
     
  4. Kein wirksamer tarifvertraglicher Ausschluss durch zeitnahe Betriebsvereinbarung.
     

Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, dann hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber den Anspruch die Umkleidezeit als Arbeitszeit vergütet zu bekommen.
Erfasst ist dabei die Zeit die notwendig ist, um die Arbeitskleidung an- und abzulegen, sowie die Zeit die benötigt wird um die Umkleideräume aufzusuchen.

Dieser Beitrag soll als erste Hilfestellung dienen. Eine Prüfung des Einzelfalls ist dabei unerlässlich. 

Benötigen Sie Hilfe bei der Klärung arbeitsrechtlicher Probleme, so wenden Sie sich gerne an die Kanzlei WBK. 

BAG NZA 2018, 180
 *Die männliche Sprachform wird in diesem Beitrag ausschließlich wegen besserer Lesbarkeit verwendet.


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