Umsatzsteuer: Obacht bei öffentlichen Zuschüssen!

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Gemeinnützige Organisationen erhalten sehr häufig Zuschüsse der öffentlichen Hand. Der Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 18.12.2019 (XI R 31/17) schob eine Fallgestaltung ins Rampenlicht, die häufig vorkommt und die sehr brisant ist:

                                               Beispiel:

Z. B. eine Stadt einem Kulturverein einen Zuschuss zur Errichtung einer Konzertmuschel gewährt, damit der Verein in der Konzertmuschel Veranstaltungen abhalten kann.

Später vereinbart die Stadt mit dem Kulturverein, dass die Stadt die Konzertmuschel auch für eigene Events kostenlos nutzen kann.

Wenn eine solche Nutzungsvereinbarung zwischen der Stadt und dem Verein schriftlich existiert oder der Steuerprüfer des Vereines auf anderem Wege davon erfährt, dass die Stadt die Konzertmuschel kostenlos nutzen kann, ist das Problem entstanden.

Das Problem besteht u. a. darin, dass solche Sachverhalte in der Regel mehraktig ablaufen:

  1. In einem ersten Schritt wird ein vermeintlich echter Zuschuss ohne Gegenleistung vereinbart.
  2. In einer Zusatzvereinbarung wird der Stelle, die den Zuschuss gewährt, irgendeine Gegenleistung versprochen. Von dieser Zusatzvereinbarung erfahren die Steuerberater häufig nichts, weil die Parteien der Vereinbarung dies für unwichtig halten.

Wie der Beschluss des Bundesfinanzhofes zeigt, kann das Zusammenführen der o. g. Informationen katastrophale Folgen haben:

Im Beispiel des Kulturvereines ist es sehr wahrscheinlich, dass der Zuschuss als umsatz-steuerpflichtige Leistung gewürdigt wird. Denn der Zuschuss ist eine Gegenleistung für die Nutzungsmöglichkeit der Stadt. Einzelheiten hängen selbstverständlich von den konkreten Klauseln in den Vereinbarungen ab.

Es besteht jedoch die große Gefahr, dass der Zuschuss als umsatzsteuerpflichtig erkannt und die Umsatzsteuer eingefordert wird.

Damit entsteht dem Verein eine Finanzierungslücke von 16 bzw. 19%. In dem dem Beschluss des Bundesfinanzhofes zugrundeliegenden Streitfall hatte ein Fremden-verkehrsverein konkret definierte Marketingaufgaben für eine Stadt und einen Regionalverband erbracht. Hierfür erhielt der Fremdenverkehrsverein einen Sachkostenzuschuss, einen Mietkostenzuschuss und einen allgemeinen Zuschuss.

Schlussendlich haben das Finanzamt und die Finanzgerichte die Zuschüsse als Gegenleistung für die Leistungen des Vereines gewertet und die Umsatzsteuer eingefordert.

Der Bundesfinanzhof hat noch einmal darauf hingewiesen, dass es für die Annahme eines Leistungsaustausches völlig unbeachtlich ist, ob eine gemeinnützige Organisation (wie z. B. ein eingetragener Verein) damit unter anderem auch einen ihrer Satzungs-zwecke verwirklichen will.

Denn die wirtschaftliche Tätigkeit wird nicht durch eine gleichzeitig erfolgte ideelle Betätigung verdrängt. Für das Vorliegen eines Leistungsaustausches ist es zudem völlig unerheblich, ob das Entgelt (der Zuschuss) dem Wert der Leistung entspricht.

Auch ein Haushaltsvorbehalt ist ohne Bedeutung. Ein Haushaltsvorbehalt ist eine Klausel, anhand derer unter bestimmten Umständen Zahlungen nachverhandelt und für die Zukunft angepasst werden können.

                                               Gefahrenstelle Baukostenzuschüsse:

Von besonderer Brisanz –insbesondere für die beteiligten Steuerberater- sind sogenannte Baukostenzuschüsse.

Regelmäßig ist es so, dass der Zuwendende sich im Gegenzug für sich oder andere eine kostenlose Nutzungszeit an dem Objekt versprechen lässt. Auch hier liegt dann aber kein Zuschuss vor, sondern eine Miete. Erfährt der Steuerberater bei der Verbuchung der Zuschüsse nicht von allen Vereinbarungen und Nebenabreden, so tritt das gesamte Problem erst dann zu Tage, wenn einmal ein Steuerprüfer den umsatzsteuerlichen Sachverhalt in einer Gesamtschau entdeckt.

Dann dürfte es für eine Neukalkulation des Vorhabens zu spät sein.


Dieselbe Gefahrenlage besteht erst recht, wenn der Zuschuss nicht von der Öffentlichen Hand, sondern von Unternehmen kommt.

 

 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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